Gutachter müssen für sich werben, um im Geschäft erfolgreich zu sein – keine Frage! Das Problem bei so mancher Gutachterwerbung ist allerdings das „wie“. Hier fallen Sachverständigen immer wieder neue kreative Formulierungen ein, um auf die eigene Fachkompetenz und die damit verbundenen Erfolge hinzuweisen. Bei solchen Zusätzen sollte aber jeder Gutachter Vorsicht walten lassen, denn vieles ist schlicht und einfach nicht erlaubt.
So waren in der Vergangenheit immer wieder Formulierungen zu lesen, wie etwa „vom Gericht vereidigter Sachverständiger“ für einen Gutachter, der bei einem bestimmten Fall gerichtlich vereidigt wurde oder „zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten“, was so überhaupt nicht möglich ist, weil es keine gerichtliche Zulassung für Gutachter gibt. Beide Formulierungen wurden den Sachverständigen gerichtlich untersagt. Ebenso wie eine neue Formulierung, die mittlerweile ihre Runde macht: „Fallweise öffentlich bestellt“. Auch damit darf nicht geworben werden, wie das LG Düsseldorf (Urteil vom 25.09.2013, Az.: 12 O 161 / 12 U) festlegte, und gab einer Unterlassungsklage statt. Der Gutachter hatte irrtümlich angenommen, dass eine „Bestellung“ auch eine Beauftragung bedeuten könne. Der Zusatz „öffentlich“ war in seinen Augen auch in Ordnung, weil er schließlich von öffentlicher Seite beauftragt wurde.
Das Gericht legte bei Zuwiderhandlungen eine Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro fest.