Nimmt ein Sachverständiger oder Gutachter einen Auftrag an, stellt sich nicht selten die Frage, welche Aufgaben der Auftraggeber nach wie vor zu erfüllen hat. Immerhin sind viele der Meinung, dass mit Auftragserteilung ihre Mitwirkungspflicht gegenüber dem Sachverständigen endet. Aber wie ist es wirklich?
So ist die Mitwirkungspflicht geregelt
Auftraggeber und Sachverständige gehen einen geltenden Werksvertrag ein. Dieser beinhaltet diverse Verpflichtungen zur Mitwirkung seitens des Auftraggebers. Wichtig ist dies vor allem für den Sachverständigen, denn der ist nicht selten auf ergänzende Aussagen, Pläne oder andere Unterlagen angewiesen. Diese wiederum muss der Auftraggeber zur Verfügung stellen, nur so kann ein fundiertes Gutachten erstellt werden.
Was bedeutet Mitwirkungspflicht konkret?
Der Auftraggeber muss:
- die Besichtigung des Werkes ermöglichen
- einschlägige Materialien zur Verfügung stellen
- Informationen über den Zustand, Ereignisse oder andere ihm bekannte Sachverhalte mitteilen
- Untersuchungen oder Eingriffe in das Objekt fachmännisch ausführen lassen, sofern diese für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind
- er darf den Sachverständigen nicht beeinflussen oder ihm Gefälligkeiten anbieten
Was tun, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht nicht nachkommt?
Dann obliegt es dem Sachverständigen, zu prüfen, ob die Erstellung des Gutachtens unter diesen Punkten überhaupt möglich ist. Um sich jedoch vor der Haftung wegen eventueller Fehler zu entlasten, sollte der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hinweisen, dass bestimmte Unterlagen oder Auskünfte vom Auftraggeber angefordert, diese aber nicht zur Verfügung gestellt wurden. Im schlimmsten Fall führen fehlende Informationen jedoch dazu, dass das Gutachten nicht verwertbar ist.
Das rät der DGuSV
Beschaffen Sie sich wichtige Informationen und Unterlagen schon vor der Antragsannahme. So können Sie sich bereits vorher absichern und einschätzen, ob das vorhandene Material ausreichend ist, um ein Gutachten zu unterfüttern. Zudem raten wir, die werkvertraglich geschuldete Mitwirkungspflicht im Sachverständigenvertrag oder in den AGB aufzunehmen.