Werden sachverständige Personen von Versicherungen oder von anderen öffentlichen Einrichtungen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, wird damit auch ein vertrauliches Dokument erstellt. Oder? Wie streng sind die Regeln, wenn es um die Diskretion von Gutachten geht, wirklich?
Berechtigtes Interesse: Begutachtete Personen zeigen Interesse über Inhalt
Wenn eine Person begutachtet wird, könnte es die begutachtete Person interessieren, was über sie in dem Gutachten drinsteht. Und so kontaktiert sie also den Gutachter und bittet um Einsicht. Darf der Gutachter das Gutachten denn einfach weiterreichen?
Es kommt vor allem darauf an, wer der Auftraggeber ist
Die Beantwortung dieses Falls hängt von der Betrachtung mehrerer Faktoren ab. Der entscheidende Faktor:
Der Sachverständige ist in erster Linie seinem Auftraggeber verpflichtet. Er wurde von ihm beauftragt, bezahlt und muss deshalb in dessen Sinne agieren. Möchte also eine dritte Person Einsicht erhalten, muss das zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.
Bei Pflegeversicherungen gibt es ein gesetzliches Recht auf Einsicht
Nun kommt es auch darauf an, wer Auftraggeber ist. Geht es um ein Pflegegutachten, hat die versicherte Person ein gesetzliches Recht auf Einsicht, welches direkt beim Auftraggeber geltend gemacht werden muss (nach § 25 Abs. 1 SGB X Absatz 1). Gleiches gilt im Falle privater Pflegeversicherungen (nach § 110 SGB XI Absatz 5).
Bei allen anderen Auftraggebern ist kein Recht auf Einsicht vorhanden
Handelt es sich bei dem Auftraggeber allerdings um eine andere Versicherung wie beispielsweise Unfall-, Haftpflicht- oder Hausratversicherung, gibt es keinerlei gesetzliche Regelungen bezüglich des Rechts auf Akteneinsicht. Gewährt der Auftraggeber keine Einsicht, kann es tatsächlich sein, dass jeweilige begutachtete Person dessen eigene Akte nicht einsehen darf.
Der Trend geht zum juristischen Recht auf Einsicht
Immer häufiger entscheiden Gerichte im Streitfall zugunsten der Person, um die es in dem Gutachten geht. Der Trend geht also in die Richtung Recht auf Einsicht. Es bleibt aber dabei: Solange dies noch nicht gesetzlich geregelt ist, muss zuvor die Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.