Dieser Differenzierung begegnen Selbstständige immer wieder während ihrer Laufbahn: Ist man eigentlich Gewerbetreibender oder Sachverständiger? Denn vor allem bei steuerlichen Angelegenheiten wird das zu einem wichtigen Thema.
Was macht den entscheidenden Unterschied?
Haben Sie, als Sie sich als Sachverständiger selbstständig gemacht haben, einen Gewerbeschein beantragt und ein Gewerbe angemeldet? Oder als Freiberufler einfach losgelegt? Wichtig: Wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben, müssen Sie auch entsprechende Gewerbesteuer zahlen. Doch was macht nun eigentlich den Unterschied?
Im Einkommenssteuergesetz §15 Abs. 2 sind die Punkte aufgeführt, die eine gewerbliche Tätigkeit auszeichnen:
- selbstständig,
- nachhaltige Betätigung,
- mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ?unternommen wird und
- die als Beteiligung am allgemeinen wirtschaft?lichen Verkehr darstellt, ist danach Gewerbe, wenn diese Betätigung nicht nach § 13 oder §18 Einkommensteuergesetz (EStG) als Ausübung
- von Land- und Forstwirtschaft (§13 EStG),
- Bestandteil eines freien Berufs (§ 18 Abs.1 Nr.1 EStG),
- oder Bestandteil einer sonstigen selbstständigen Arbeit ?(z.B. Verwaltung eigenen Vermögens – §18 Abs.1 Nr. 3 EStG)) anzusehen ist.
Bei der freiberuflichen Tätigkeit sieht die Definition nach §18 Abs. 1 im Einkommensteuergesetz wie folgt aus:
- selbstständig und eigenverantwortlich tätig
- übt eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus
Für freie Berufe muss nicht zwingend ein Hochschulstudium abgeschlossen worden sein. Eine Ausbildung (wissenschaftlicher Art) genügt. Zudem müssen Freiberufler sich nicht beim Gewerbeamt melden und keine Gewerbesteuer zahlen. Einzig die Steuernummer wird beantragt.
Wie ist das nun auf Sachverständige zu übertragen?
Bei uns Sachverständigen ist die Sache nicht ganz unkompliziert. Laut Definition ist ein Sachverständiger gewerblich tätig, wenn er an seine Marktkenntnisse oder an seiner gewerblichen oder handwerklichen Erfahrung anknüpft. Treten kommerzielle Gesichtspunkte in den Vordergrund, ist der Sachverständige ebenfalls gewerblich tätig. Arbeitet der Sachverständige allerdings auf Grundlage seiner Disziplinen, die er an einer Hochschule gelernt hat und nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten, ist er ein Freiberufler.
Bei dem Kfz-Sachverständigen gibt es noch einmal eine kleine Änderung. Dieser ist nur dann freiberuflich tätig, sofern er Ingenieur ist und Gutachten für Unfallschäden erstellt. Alle anderen Kfz-Sachverständigen müssen ein Gewerbe anmelden.
Für alle Sachverständigen, die unsicher sind, kann sich der Gang zum Finanzamt oder zu einem Steuerberater lohnen. Denn hier werden die entsprechenden Auskünfte erteilt. Sich im Vorfeld zu informieren, ist auf jeden Fall besser, als später die Kosten zu tragen.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen auch weiterhin viel Erfolg,
Ihr DGuSV-Team