Bei professionellen Gutachtern ist die Objektivität das A und O. Schließlich geht es genau darum – eine unabhängige Meinung zur korrekten Einschätzung der Lage zu erhalten. Was aber, wenn ein Gutachter befangen ist? Und woran erkennt man eigentlich die Befangenheit eines Gutachters?
Unparteilichkeit ist die Basis von Sachverständigen-Arbeit
Unparteilichkeit ist das, was jeder Gutachter in seiner Arbeit vor allem beherzigen sollte. Damit gibt er die Garantie, als Sachverständiger nicht befangen oder voreingenommen zu sein. Schlägt sich ein Gutachter auf die Seite einer Partei, kann das nicht nur den Fall an sich manipulieren, sondern auch für den Gutachter unangenehme Folgen haben. Schlimmstenfalls bedeutet die Befangenheit in einem Fall das berufliche Aus. Die Aufgabe eines Sachverständigen besteht darin, neutral das Problem zu analysieren und zu untersuchen. Auch das Gutachten muss nach diesen Maßstäben verfasst werden.
Wie sehen Gutachter in der Praxis das Thema?
Doch wie sieht es mit der Befangenheit eigentlich in der Realität aus? Halten sich wirklich alle Kollegen strikt an diese Voraussetzung? Es gibt leider genügend Fälle, die das wiederlegen. Zum Beispiel, wenn abfällige Bemerkungen gegenüber einer Partei machen – das wohl deutlichste Zeichen der Befangenheit. Das OLG Nürnberg hat 2011 in seinem Entschluss klargestellt, in einem solchen Fall das Sachverständigenhonorar entfallen zu lassen.
Die Statistiken zeigen, dass vermehrt medizinische Gutachter von Befangenheit bedroht sind. Dementsprechend sehen sie sich öfter damit konfrontiert, die eigene Meinung auf den Prüfstand gestellt zu bekommen. Doch wie man es auch dreht und wendet: Parteilichkeit hat im Beruf des Sachverständigen absolut nichts zu suchen. Wird Befangenheit deutlich und vor Gericht getragen, gibt es hier selten Pardon für Gutachter.
Befangenheit von Gutachtern: kein Pardon vor Gericht
Der Sachverständige muss zu jeder Zeit seines Handelns die erforderliche Unparteilichkeit gewährleisten. Das beinhaltet auch ein neutrales Verhalten während des gesamten Zeit- raumes des Auftrages. Auch die Beweisfragen müssen von ihm unvoreingenommen und objektiv beantwortet werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Sachverständige als befangen angesehen werden.
Wir empfehlen allen Gutachtern und Sachverständigen, sich diese Situation immer und am besten im Voraus vor Augen zu führen. Ein Abtasten der subjektiven Einflüsse in einen Fall ist von Vorteil. Sollte man merken, dass man befangen ist, ändert man am besten seine Einstellung oder reicht den Fall an einen unbefangenen Kollegen weiter. Nur so kann eine objektive Arbeitsweise gewährleistet werden. Sie sorgen damit nicht nur für eine faire Prozessabwicklung, sondern schützen auch sich selbst.
Wir wünschen weiterhin viel Erfolg im Einsatz,
Ihr DGuSV-Team