Der Unterschied zwischen einem Gutachterauftrag und einer Schadensaufnahme mag für den Laien kein klar ersichtlicher sein. Rechtlich gesehen ist er aber gravierend. Das musste kürzlich ein Sachverständiger am eigenen Laib erfahren.
Für viele Verbraucher ist auf den ersten Blick nicht klar, worin der Unterschied zwischen einer reinen Schadensaufnahme und einem Gutachterauftrag liegt. Viele glauben beispielsweise, dass beides verschiedene Begriffe für ein und dieselbe Sache sind. Vor Gericht kann das aber sowohl für den Verbraucher als auch den Gutachter entscheidend sein.
Schadensaufnahme: Präzedenzfall in München
2017 wurde genau dieser Fall einem Gutachter zum Verhängnis. Ausgangslage: ein Verkehrsunfall. Kläger war ein Sachverständiger, der für seine Leistung – einen Gutachterauftrag – bezahlt werden wollte.
Das war passiert:
Auf einem Parkplatz wurde ein Autofahrer in einen Unfall verwickelt, woraufhin jedoch die Ehefrau des Fahrers das Auto in ein Autohaus brachte, um sich einen Kostenvoranschlag für die Reparatur einzuholen. Dort füllte die Frau ein Formular
mit der Überschrift „Schadensaufnahme“ aus – das Wort „Rechnung“: durchgestrichen. Darüber hinaus fand sich auf dem Blatt der kleingedruckte Hinweis: „Die Unterschrift gilt als Auftragserteilung zur Erstellung des Gutachtens…“.
Aber: Eine Schadensaufnahme ist kein Gutachterauftrag.
Der Gutachter wurde beauftragte, erstellte das Unfallgutachten und stellte es der Ehefrau in Rechnung. Leider verstarb diese zwischenzeitlich, weshalb die Rechnung schließlich dem Fahrzeughalter zugestellt wurde. Der hingegen focht das Zustandekommen des Gutachtens an. Denn: Ein Formular mit der Überschrift „Schadensaufnahme“ ist kein Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens. Die Klage wurde schließlich abgewiesen. Laut Gericht konnte der Gutachter das Zustandekommen des Vertrages nicht beweisen.
Die Gründe:
- Ein Laie konnte hierbei nicht von einem kostenpflichtigen Vertrag ausgehen
- Das Wort Rechnung war durchgestrichen worden
- Auch mit dem kleingedruckten Hinweis ist für einen Laien ist aus dem gesamten
Formular nicht zu erkennen, dass es sich dabei um
eine kostenpflichtige Leistung handelt
Gutachtenauftrag: besser abgesichert
Deshalb sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie auf den Gutachterauftrag setzen – sowohl als Verbraucher als auch als Gutachter. Hierbei kommt ein Werkvertrag zustande, der den besten Schutz für beide Seiten bietet. Übrigens: Der Gutachterauftrag wird oft auch als Abtretungserklärung bezeichnet.