Das Erscheinen zu Gerichtsterminen kann für Sachverständige eine müßige Angelegenheit sein. Denn in den meisten Fällen kostet es vor allem eines – Zeit. Und zwar wertvolle Zeit, die Sie für wichtige Aufgaben Ihres Geschäftsfeldes nutzen müssten. Lässt sich ein solcher Einsatz, wenn Sie als Gutachter vor Gericht geladen werden, also vergüten? Wir verraten mehr dazu.
Viel Aufwand für wenig Haben
Fahrtkosten, Termin-Reservierungen und Zeit im Gerichtssaal, die gerne auch mal länger dauern kann, als geplant. Das sind Faktoren, mit denen sich Gutachter konfrontiert sehen, wenn sie vor Gericht zu einem Fall, bei dem sie als Sachverständige mitgewirkt haben, geladen werden. Zudem beanspruchen der Termin und der jeweilige Fall häufig auch eine gewisse Vorbereitung und Einarbeitung. Was also tun mit dem Ausfall, den man dadurch geschäftlich erleidet?
Möglichkeiten der Erstattung
Es gibt Möglichkeiten, sich die Kosten beziehungsweise die in Anspruch genommene Zeit erstatten und vergüten zu lassen. Hierzu muss man allerdings die Funktion, in der man geladen wird, berücksichtigen.
Option 1: Ladung als Sachverständiger
Wenn Sie als Sachverständige zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung bestellt werden um Ihr Gutachten zu erläutern, gelten die Vorschriften der JVEG. Sie haben das Recht, vom Gericht nach den allgemeinen Sätzen für Gutachter vergütet zu werden.
Option 2: Ladung als sachverständiger Zeuge
Sind Sie als sachverständiger Zeuge geladen, sind Sie nicht in erster Linie da, um als Sachverständiger Ihre unabhängige, fachliche Einschätzung abzugeben, sondern den entsprechenden Fall zu bezeugen, für den Sie einst ein Gutachten erstellt haben. In diesem Fall fällt die Entschädigung für das Erscheinen beinahe verschwindend gering aus.
Sachverständige Zeuge stehen schlecht da
Die Diskrepanz zwischen der Kostenerstattung von Option 1 zu Option 2 ist gravierend. Während Sie als Sachverständige vor Gericht zwischen 80€ und 100€ pro Stunde vergütet bekommen, erhalten Sie als Zeuge lediglich 3,50€ pro Stunde. Wobei in beiden Fällen ein Bußgeld oder sogar eine Strafe droht, falls Sie nicht zum Termin erscheinen. Grundsätzlich kann der sachverständige Zeuge auch nur dann vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und die Aussage verweigern, wenn er mit einer der Parteien verwandt ist oder ein Eigeninteresse besteht.
Das empfehlen wir einem Gutachter vor Gericht
Unser Tipp: Auch als sachverständige Zeuge können Sie Fahrtkosten, Aufwandsentschädigungen oder einen Verdienstausfall geltend machen. Hier lohnt es sich in jedem Fall, nachzuhaken und dranzubleiben!