Am 1. Januar 2017 ist die Gesetzesänderung zur Pflege in Kraft getreten. Konkret bedeutet das: Verbesserter Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Grund dafür ist die veränderte Bewertung der Pflegebedürftigkeit. Doch hat sich das System bewährt?
MDK zieht positive Bilanz
Nach mehr als einem Jahr Laufzeit sagt der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) eindeutig: Ja! Mit der Gesetzesänderung zur Pflege – der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und Begutachtungssystems – gibt es statt drei Pflegestufen nun fünf Pflegegrade. Kernstück des neuen Verfahrens: Der tatsächliche Unterstützungsbedarf, unabhängig davon, ob es sich um eine geistige oder körperliche Einschränkung handelt. Besonders demenziell Erkrankte profitieren von der Neuerung, da sie nun bessere Leistungen erhalten. In Zahlen heißt das: 2017 wurden über 1,6 Millionen Versicherte nach dem reformierten System begutachtet. 1,4 Millionen davon wurden in einen der fünf Pflegegrade eingestuft. Außerdem haben 800.000 Pflegebedürftige zum ersten Mal Leistungen erhalten, dem gegenüber stehen nur 500.000 Menschen aus dem Vorjahr.
Begutachtung nach Gesetzesänderung zur Pflege – Wie läuft das ab?
Stellt man einen Antrag bei der Pflegekasse, wird zunächst begutachtet, wie selbstständig der Pflegebedürftige ist. Kann der Alltag bewältigt werden? Wo und in welchem Umfang ist Unterstützung nötig? Für die Begutachtung kommen Gutachter des MDK zum Pflegebedürftigen – egal, ob nach Hause oder ins Seniorenheim. Dafür vereinbart man vorab immer einen Termin. Ein Gutachter – speziell ausgebildete Pflegekräfte oder Ärztinnen/ Ärzte – kommt nie unangemeldet. Anschließend erstellt dieser ein Gutachten, samt Empfehlung für den Pflegegrad. Dieser wiederum geht an die Pflegekasse. Nach eingehender Prüfung schickt die Pflegekasse den Bescheid über Pflegegrad inklusive Pflegegutachten an den Antragsteller. Innerhalb eines Monats kann Widerspruch eingelegt werden.