Hohe Gewerbemieten für stillstehende Gewerbe: So stehen die Chancen für Mietminderungen in der Corona-Pandemie!

Gewerbemieten in Zeiten der Pandemie

Seit bald eineinhalb Jahren zwingen uns Covid-19 und die damit verbundenen Regularien immer wieder zum Stillstand, zum flexiblen Umdenken und zum Arbeiten im Remote-Modus. Für produzierende Gewerbe, die Event- und Gastro-Branche und weitere Betroffene bedeutet das im Zweifel, dass seit vielen Monaten hohe Gewerbemieten gezahlt werden, ohne dass diese überhaupt genutzt werden. Die monatlichen Gelder, die dabei das Geschäftskonto verlassen, tuen bei ausbleibenden Einnahmen doppelt weh. Gibt es Chancen für Gewerbetreibende, die von der Pandemie betroffen sind, Chancen auf Mietminderung? Wir haben uns den Fall genauer angesehen.

Beispiel zu Gewerbemieten aus der Eventbranche

Ein mittelständisches Event-Unternehmen mit rund 30 Festangestellten und einer Produktionshalle von rund 2000 m2 plus Büroräumen von rund 300 m2 blickt auf die Zahlen von 2019 – und verbucht in diesem Geschäftsjahr ein neues Rekordplus. Und 2020? Kam ab April der Große Einbruch. Nichts fand mehr statt. Außer Maschinen und Schreibtisch-Reinemachen war nichts mehr los. Keine Einnahmen. Keine Sicht auf Besserung. Was aber weiterhin lief, war der monatliche Dauerauftrag an den Vermieter. Eine beträchtliche Summe, die in Zeiten fehlender Umsätze ordentlich zu Buche schlägt. Kann dieses Unternehmen irgendetwas tun, um diesbezüglich entlastet zu werden?

Während sich zahlreiche Gerichte mehrheitlich gegen eine Mietminderung für Gewerbemieter ausgesprochen haben, gibt es durch die gesetzlichen Änderungen im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht Hoffnung.

Gesetzesänderung zu Gunsten von Mietern

So heißt es in dem Beschluss vom 13.12.2020:

„(…)Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.“

Was heißt das genau?

Die Gesetzesänderung hat klargestellt, dass in Situationen wie der eben beschriebenen, die Geschäftsgrundlage entfällt. Diese galt bei Mietvertragsabschluss und beinhaltet die Nutzung der Räume, um ein gewisses Einkommen zu erzielen.

Was ist also der Unterschied? Mieter haben ab sofort eine bessere Argumentationsgrundlage vor dem Vermieter, wenn es um Verhandlungen zu Gunsten des Mieters geht.

  • Schritt 1: In den Dialog kommen

Unsere Empfehlung an betroffene Gewerbetreibende ist also, in jedem Fall das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Momentan stehen die Chancen gut, eine Mietminderung zu erzielen. Eine BWA, die die geminderten Einkünfte darstellt, ist förderlich.

  • Schritt 2: Abwägen, ob der Weg übers Gericht angebracht ist

Kann im Gespräch keine Einigung erzielt werden, bleibt der Weg übers Gericht, sodass eine Anpassung des Mietvertrages gerichtlich erzielt werden kann. Dabei wird innerhalb eines Monats nach Zugang der Klage ein Termin festgesetzt, bei dem sowohl Mieter wie auch Vermieter ihre Position darlegen können. Durch die Neuerung im Gesetz lassen sich langwierige Prozesse vermeiden und sowohl Mieter wie auch Vermieter kommen schneller an ihr Ziel.

Wir wünschen alles Gute bei der Kostenregulation,

Ihr DGuSV Team