Kooperation unter Gutachtern: Wenn dann richtig!

Kooperation

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Ein Gutachter im Einsatz? Schön und gut. Warum denn aber nicht gleich mehrere zusammen? Von Kooperationen unter Gutachtern und Sachverständigen profitieren alle Beteiligten. Worauf es hierbei ankommt: auf die richtige Kooperationsplattform. Wir verraten Ihnen gerne mehr zu diesem Thema!

Diese Vorteile bietet eine Kooperation

Wer eine Kooperation eingeht, kann sich zusammentun und teilen. Und zwar nicht nur, wenn es um Aufträge geht, sondern auch in Sachen Erfahrungsschatz. Hier ist es besonders wertvoll, wenn man sich austauschen kann, sich in kritischen Fällen besprechen und nachfragen kann. Das funktioniert umso besser, wenn die kooperierenden Sachverständiger nicht unbedingt aus der gleichen Branche kommen. Denn so steckt noch mehr unterschiedliches Wissen in der Kooperation und Konflikte bei der Auftragsvergabe werden vermieden.

Ein starker Aspekt einer Kooperation ist außerdem, dass jeder Gutachter vor seinem Kundenstamm das Portfolio erweitern kann. Nicht nur die eigenen Leistungen können angeboten werden, sondern auch die des Kollegen. Das sorgt dafür, dass Sie einen größeren Kundenstamm akquirieren können und macht darüber hinaus einen ehrgeizigen Eindruck. Falls Sie sich sogar dazu entscheiden, ein Kooperationsbüro zu eröffnen, können Sie außerdem die Werbe- und Mietkosten teilen und so senken.

Diese Risiken sind bei Kooperationen zu beachten

Bei allen Vorteilen sollten aber auch die Risiken nicht außer Acht gelassen werden. Denn es gab schon oft genug Streitfälle innerhalb Kooperationen, die das Geschäft kaputt machten. So sollte sich also im Vorwege Gedanken zu einer geeigneten Form gemacht werden.

Die Gründung einer GbR

Häufig wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, gewählt. Diese wird gegründet, indem ein Gesellschaftsvertrag geschlossen wird. Dies muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Das gemeinsame Beziehen von Büroräumen genügt schon, um als Gründungsvorgang durchzugehen und bedeutet gleichzeitig auch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Der gemeinsame Geschäftszweck wird zudem auch in einem Vertrag festgehalten. Zur Geschäftsführung sind die Gesellschafter berechtigt.

Partnergesellschaft

Je nach Sachverständigengebiet und Ausübung kann auch eine Partnergesellschaft gegründet werden. Dabei haften die Gesellschafter gemeinsam für die Aktivitäten. Dafür werden das Geschäfts- und auch das Privatvermögen eingesetzt, was aber auch ausgeschlossen werden kann. Kommt es zu einem Schaden, den der Sachverständige verursacht hat, haftet dieser in der Partnergesellschaft mit seinem gesamten Vermögen – sofern keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Sofern die Partnergesellschaft in das Partnerregister eingetragen wird, ist diese auch rechtsfähig.

Sozietät

Sachverständige, die unter die freien Berufe fallen, können sich zu einer Sozietät zusammenschließen. Hier kann zwischen GbR und Partnerschaftsgesellschaft gewählt werden. Vor allem für die Vertretungsvollmacht ist diese Entscheidung sehr wichtig.

Wann es sich nicht um eine Kooperation handelt

Bürogemeinschaften gelten nicht automatisch als Kooperation. Natürlich können sich Sachverständige Büros teilen, um Kosten zu sparen. Eine gültige Kooperation bedeutet das aber nicht. Selbst dann nicht, wenn diese Sachverständigen gemeinsam an einem Fall arbeiten. Zudem können Sach- verständige, die freiberuflich arbeiten, auch keine Kapitalgesellschaft gründen.

Generell gilt: Wiegen Sie als Gutachter immer gut die Vor- und Nachteile ab, die eine Kooperation mit sich zieht. Informieren Sie sich umfassend über Pflichten und Rechte und entscheiden Sie erst dann, ob Sie eine Kooperation eingehen möchten.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Gründung Ihrer Kooperation,

Ihr DGuSV-Team