Seit dem Corona-Lockdown wird das Homeoffice immer gängiger. Längst ist die Arbeit von zuhause aus nicht mehr nur eine Notlösung. Viele, bei denen es räumlich möglich ist, haben ein Büro zuhause eingerichtet und arbeiten unabhängig von der Covid-Situation lieber im Homeoffice. Da stellt sich natürlich auch die Frage nach der Möglichkeit, dieses Homeoffice als Gewerberaum von der Steuer abzusetzen. Die gute Nachricht: Ja, das häusliche Arbeitszimmer kann in voller Höhe abgesetzt werden. Wir verraten, was es dazu braucht.
Homeoffice absetzen – ja oder nein?
Wir haben schon von vielen Gutachter-Kolleginnen und -Kollegen gehört, dass sie auf das Absetzen des häuslichen Arbeitszimmers von vornherein verzichten, weil ihnen das steuerliche „Hick-Hack“ zu riskant ist. Was, wenn das Arbeitszimmer vom Finanzamt beanstandet wird? Das ist natürlich nicht wünschenswert. Deshalb gibt es einige Dinge zu beachten.
Was gilt als Homeoffice?
Per Definition ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der in Bezug auf Lage, Funktion und Ausstattung in die heimische Umgebung des Steuerpflichtigen eingebunden ist, jedoch nicht zum Wohnen, sondern zur Erledigung diverser (gedanklicher, verwaltungstechnischer, schriftlicher oder organisatorischer) Arbeiten dient. Wichtig dabei: Das Arbeitszimmer muss tatsächlich ein eigener, abschließbarer Raum sein. Ein Schreibtisch im Wohnzimmer würde demnach nicht als Arbeitszimmer gelten.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Ein Arbeitszimmer oder schlicht – Büro – wird voll als Betriebsausgaben abgesetzt. Bei einem Homeoffice handelt es sich hingegen um Werbungskosten. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann abzugsfähig, wenn das Homeoffice den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Es darf dann allerdings kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, beziehungsweise steuerliche Beachtung finden.
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kann Folgendes zählen:
• die anteiligen Aufwendungen für Miete
• Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung dienen
• Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung
• Kosten für Energie, Wasser, Reinigung, Grundsteuer
• Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren
• Gebäudeversicherungen
• Renovierungskosten
• Ausstattung des Zimmers (z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen)
Wie häufig muss das Homeoffice „besetzt“ sein?
Die Höhe, in der das Homeoffice abgesetzt werden kann, wird durch die Oberfinanzdirektionen-Verfügung bezüglich des zeitlichen Nutzungsumfangs des Arbeitsplatzes bestimmt. Demnach sind bei fünf Tagen Homeoffice und der Prämisse, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die Raumkosten in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig.
Bei mindestens drei Tagen Homeoffice ist dies ebenfalls in vollem Umfang absetzbar, sofern ein qualitativ gleichwertiges Arbeiten des Arbeitnehmers vorliegt. Sollte der Arbeitnehmer lediglich bis zu zwei Tage im Homeoffice tätig sein, können bei qualitativ gleichwertigen Arbeiten bis zu 1.250,00 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Arbeitnehmer untersagt wird, an den Tagen des Homeoffice im betrieblichen Büro zu arbeiten.
Jetzt das Homeoffice absetzen und steuerlich profitieren
Auch Sie arbeiten im Homeoffice und sind sich noch nicht im Klaren über die Möglichkeit, Ihr häusliches Büro abzusetzen? Dann sprechen Sie am besten noch einmal mit Ihrem Steuerberater.
Wir wünschen weiterhin viel Produktivität,
Ihr DGuSV-Team