Sie als Sachverständiger kennen das Dilemma mit den nicht-geschützten Berufsbezeichnungen „Sachverständiger“ und „Gutachter“. Vor einiger Zeit gab es einen besonderen Fall, der für Aufregung gesorgt hat: Die Wettbewerbszentrale hat erfolgreich vor Gericht darauf bestanden, dass Personen, die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind, sich nicht als „vereidigte Sachverständige“ bezeichnen dürfen.
Berufsbezeichnung Gutachter ist nicht geschützt – mit Einschränkungen
In Deutschland ist es grundsätzlich erlaubt, sich als Sachverständiger oder Gutachter zu bezeichnen, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Allerdings gibt es besondere Regeln für die Verwendung des Begriffs „vereidigter Sachverständiger“.
Das Landgericht Hannover bestätigte in einem Kostenbeschluss vom 21.07.2022 (Az. 23 O 87/22), dass die Bezeichnung „vereidigter Sachverständiger“ irreführend ist, wenn die Person nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist.
Betrugsfall hat für Aufregung gesorgt
In einem konkreten Fall warnten eine GmbH und ein Sachverständiger in einer Anzeige vor unseriösen Machenschaften bei Notdiensteinsätzen für verstopfte Toiletten am Wochenende. Sie verwendeten dabei den Titel „ACHTUNG ABZOCKE! GUTACHTER … WARNT VOR ROHR-MAFFIA“.
Das Gericht entschied, dass die Verwendung des Begriffs „vereidigter Sachverständiger“ in diesem Zusammenhang unzulässig ist und gegen das Irreführungsverbot sowie gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstößt. Der Missbrauch von Titeln oder Berufsbezeichnungen kann strafrechtlich verfolgt werden.
Obwohl die rechtliche Lage den Beteiligten bekannt war, gaben sie keine Unterlassungserklärung ab, bis eine Klage eingereicht wurde. Erst dann stimmten sie einer Unterlassungserklärung zu und zahlten die Kosten.
Wir halten also fest:
- Personen dürfen sich nicht als „vereidigte Sachverständige“ bezeichnen, wenn sie nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind.
- Die Verwendung des Begriffs „vereidigter Sachverständiger“ ohne entsprechende Qualifikation verstößt gegen das Irreführungsverbot und das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen.
- Der Missbrauch von Titeln oder Berufsbezeichnungen kann strafrechtlich verfolgt werden.
Es gibt also durchaus Einschränkungen bei der Verwendung der spezifizierten Berufsbezeichnungen.
Tipps für Ihre Kunden
Wenn Sie Ihre Kunden schützen wollen, geben Sie gerne einige hilfreiche Tipps mit auf den Weg.
- Zum Beispiel lohnt es sich immer, bei einem Dienstleister nochmal einen gesonderten Blick aufs Impressum zu werfen. Dieses sollte vollständig angegeben und seriös sein.
- Natürlich ist auch immer das DGuSV-Siegel ein sicheres Zeichen für geprüfte Expertise, auf die man sich verlassen kann. Daher auch für Sie als Gutachter: Nutzen Sie unbedingt Ihr individuelles Siegel – es zeigt Kunden, dass Sie als geprüfter Sachverständiger gute Arbeit leisten.
- Zudem könnten auch Tipps von Nachbarn oder aus Kommunen und Gemeinden helfen, einen guten Tipp für einen Dienstleister zu erhalten. Diese haben gegebenenfalls schon Erfahrungen mit jeweiliger Adresse gesammelt und können diese guten Gewissens weiterempfehlen.
- Gibt es keinerlei Anhaltspunkte für einen guten Kontakt, sollte man unbedingt mehrere Adressen kontaktieren und sich verschiedene Angebote einzuholen. Hieran lässt sich gut erkennen, wer seriös arbeitet und wer auf schnelles Geld aus ist.
Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg als geprüfter Sachverständiger, welcher in jedem Fall ehrwürdiger Inhaber jener Berufsbezeichnung ist.