Sachverständige: Freiberufler oder doch Gewerbetreibende

Sachverständige: Freiberufler oder Gewerbetreibende: Hand, Papiere, Stempel

Immer wieder stellt sich die Frage: Sind Sachverständige nun Freiberufler oder Gewerbetreibende? Wir klären auf.

Nicht nur die Branche, sondern auch immer mehr Gerichte müssen sich mit dem Thema befassen. Grundsätzlich kann ein Sachverständiger sowohl freiberuflich wie auch gewerblich tätig sein. Ausschlaggebend hierfür ist die Erläuterung im § 18 EstG. Die geben darüber Aufschluss, wann eine Tätigkeit freiberuflich und wann gewerbetreibend ist.

Sachverständigen Sonderstatus?

Sachverständige werden im § 18 EStG nicht aufgeführt und daher wird zunächst von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen. Anders verhält es sich, wenn der entsprechende Sachverständige in der Liste der Berufsgruppen vom § 18 EStG erscheint. In diesem Gesetzestext ist von ähnlichen Berufen die Rede. Diese müssen allerdings dem Gesamtbild des Berufes in der Liste mit allen Merkmalen vergleichbar sein.

Freiberufler oder doch Gewerbetreibende – Was gilt als freiberufliche Tätigkeit?

Freiberufliche Tätigkeiten kennzeichnen sich, laut Gesetzestext durch eine selbstständig ausgeübte:

  • wissenschaftliche,
  • künstlerische,
  • schriftstellerische,
  • unterrichtende oder
  • erzieherische Tätigkeit.

Sachverständige oder Gutachter, die bei der Erstellung von Gutachten in erster Linie auf eigene Kenntnisse oder praktische Erfahrungen zurückgreifen, üben keine wissenschaftliche Tätigkeit aus. Das bedeutet also, dass in diesem Fall keine gewerbetreibende Tätigkeit vorliegt. Somit muss der Sachverständige oder Gutachter auch die Gewerbesteuer entrichten. Aber auch Freiberuflicher können laut § 18 EStG gewerbesteuerpflichtig werden, sofern die
ausgeübte Tätigkeit eine gewerbliche Ausführung bedarf.

Lieber auf Nummer sicher gehen!

Unser Tipp: Am besten lassen Sie Ihre aktuelle Situation einmal durch einen Steuerberater kontrollieren. Der prüft Ihre individuelle Situation genau und nimmt die daraus resultierende steuerliche Einordnung vor. So sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite.