Eine der höchsten Prioritäten bei der Tätigkeit als Sachverständiger ist die Sorgfaltspflicht. Vor allem beim Erstellen vom Gerichtsgutachten, aber auch den anderen Sachverständigengutachten spielt die Sorgfaltspflicht eine entscheidende Rolle.
Gerichte erhoffen sich Erkenntnisse für die Urteilsfindung
Hierfür sind nicht nur medizinische oder psychologische Gutachten, sondern auch ökonomische, physikalische und andere außerjuristische Gutachten gefragt. Der Sachverständige nimmt aber vor allem deshalb eine so wichtige Rolle vor Gericht ein, weil er über die nötige Sachkunde verfügt, die dem Gericht fehlt. Entsprechend groß ist ihr Einfluss auf gerichtliche Entscheidungen.
Wann haftet der Sachverständige bei Fehlern?
Auch Sachverständige machen hin und wieder Fehler, immerhin sind die Sachbereiche, mit denen sich der Gutachter auseinandersetzen muss umfangreich und komplex. Doch was passiert, wenn Fehler unterlaufen? Im Gesetz findet sich folgende Regelung für die Haftung eines Sachverständigen:
Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
proXPERTS 2/19, S. 11.
Auf dieser Grundlage ist der Sachverständige nicht für jeden Fehler haftbar zu machen, gleichzeitig muss auch eine Gutachterhaftung erst einmal begründet werden, was nicht ganz leicht ist.
Demnach ist ein Sachverständigengutachten nur dann als falsch anzusehen, wenn:
- es nicht der objektiven Sachlage entspricht – beispielsweise bei einer unrichtigen Tatsachenfeststellungen oder wenn der Gutachter fehlerhafte Schlussfolgerungen zieht
- der Gutachter Sicherheit vorspiegelt, wenn nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil möglich ist.
So kann es auch sein, dass der vom Gericht beauftragte Gutachter andere Ergebnisse
erzielt, als der Sachverständige, der privat beauftragt wurde. Der Gerichtsgutachter haftet deshalb auch nur dann, wenn seine Erkenntnisse aus dem Gutachten der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegen.
Bewertung von Gutachterfehlern
Grundsätzlich ist für die Bewertung von Gutachterfehlern der Sorgfaltsmaßstab ausschlaggebend. Hierbei stellt sich die Frage: War es abzusehen, dass der Sachverständige den Fehler hätte erkennen müssen? Eine grobe Fahrlässigkeit ist laut BGH eine Pflichtverletzung, die unentschuldbar ist.
Grundsätzlich sind also:
Alle Gutachten, gerichtliche wie auch private, sind mit größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erstellen. Selbst wenn der Sachverständige unter bestimmten Umständen nicht für ein falsches Gutachten zur Haftung herangezogen werden kann, sollte es dennoch der Ehrenkodex der Sachverständigen verbieten, fahrlässige Fehler und unsachgemäße Äußerungen in ein Gutachten zu integrieren.