Möglicherweise haben auch Sie schon einmal die Erfahrung gemacht, dass ein Klient Sie nicht nur für eine Schadenbegutachtung herangezogen hat, sondern Sie auch gebeten hat, den Schaden zu beheben? Selbst wenn Sie imstande sein sollten, den Schaden fachmännisch zu beheben: Ist das überhaupt erlaubt?
Schadensbehebung: Kundenservice oder fataler Fehler?
Was tut man nicht alles, um seine Kunden zufriedenzustellen. Nicht selten heißt die Divise: Der Kunde ist König. Und das bedeutet, professionell bleiben, seine eigenen Emotionen zurückstellen und sich voll und ganz auf seine Expertise zu stützen. Doch wie weit geht die Kundenliebe? Was, wenn ein Klient den Wunsch äußert, dass Sie als Gutachter doch bitte den Schaden, um den es sich handelt, auch zu beheben? Dies ist gar nicht so unwahrscheinlich, wenn Kfz-Sachverständige zum Beispiel auch eine Kfz-Werkstatt betreiben. Für den Kunden wäre das eine sehr komfortable Lösung, wenn Sie dann neben dem Gutachten auch die Schadenbeseitigung übernehmen würden. Aber Vorsicht: Hieraus können Sie ungeahnte Nachteile ergeben!
Die Tücke hinter der gutgemeinten Leistung
Das Landgericht Freiburg fällte am 20.06.2014 ein entsprechendes Urteil (20.6.2013, Az.: 3 S 64/12), dass für Sachverständige und Kunden gleichermaßen interessant ist. Hierbei geht es darum, dass die Versicherung des Schädigers die Bezahlung des Sachverständigen verweigern kann. Und zwar genau dann, wenn ein Gutachter auch gleichzeitig den festgestellten Schaden behoben hat. Andere Gerichte haben in weiteren Fällen ähnlich entschieden.
Die Begründung: Wenn der gleiche Ansprechpartner als Gutachter wie auch als Werkstatt fungiert, fehlt die gebotene Neutralität. Das Gutachten wird sozusagen durch die Werkstatt selbst erstellt.
Und zu einem späteren Zeitpunkt?
Falls ein Kunde also an einer schnellen Reparatur interessiert sein sollte, empfiehlt es sich, eine externe Werkstatt zu beauftragen. Jedoch ist generell nichts gegen die Schadenbehebung durch den verantwortlichen Sachverständigen einzuwenden, sofern einige Zeit zwischen der Gutachtenerstellung und der Reparatur liegt. Ein Interessenskonflikt sollte ausgeschlossen werden können. Wenn das der Fall ist: Freie Fahrt für Schadensbehebung durch den Gutachter!