Wer darf Ihr Gutachten einsehen – und wer nicht?

Gutachten
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Das Gutachten ist für Gutachter und Sachverständige so etwas wie das Herzstück der Arbeit. Es liefert die grundlegenden Informationen zu einem Fall, auf deren Basis ein weiteres Vorgehen ausgerichtet wird. Doch wer hat eigentlich das Recht, sich Ihr Gutachten anzusehen?

Ein Beispiel aus der Praxis: Gutachten für Versicherungen

Nicht selten kommt es vor, dass Gutachter von Versicherungen beauftragt werden, ein Gutachten zu erstellen. In der Regel sind von diesem Gutachten mindestens eine, meistens sogar mehrere Personen betroffen. Sie haben also das Gutachten erstellt. Nun kommt eine der betroffenen Personen auf Sie zu mit der Bitte, sich das Gutachten ansehen zu dürfen.

Nun ist ja aber die Versicherung Ihr Auftraggeber. Und der Auftraggeber bestimmt, wie die Verwendung des Gutachtens gestaltet ist. Eine dritte Person, die Einblick in das Gutachten haben möchte, muss sich also direkt an den Bezahler Ihrer Arbeit, also an die Versicherung wenden. Sie müssen, beziehungsweise dürfen dieser Person den Einblick nicht gewähren, falls Sie direkt angesprochen werden.

Ausnahme: Pflegegutachten

Ein wenig anders sieht es im Falle eines Pflegegutachtens aus. In diesem Fall hat der Versicherte ein gesetzliches Recht auf die Einsicht. Man darf dieser Person also den Einblick nicht verwehren. Jedoch gilt auch hier: Dieses Recht muss beim Auftraggeber eingefordert werden – und nicht bei Ihnen als Gutachter und Sachverständiger.

Fazit: Ihre Arbeit ist Ihrem Auftraggeber vorbehalten

In jedem Fall müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass nur Ihr direkter Auftraggeber Ihr Gutachten erhält. Keine dritte Person darf von Ihnen die Ergebnisse zu Gesicht bekommen. Es sei denn, es liegt eine Autorisierung des Auftraggebers vor. Würden Sie Ihr Gutachten ohne diese Autorisierung zugänglich machen, machen Sie sich strafbar und riskieren neben einem Bußgeld auch Ihr Honorar.