Werbeblocker: Des einen Freud, des anderen Leid!

Werbeblocker

Sie surfen im Internet, klicken sich durch Links und gerade, als Sie endlich auf einer Seite mit interessantem Inhalt gestoßen sind, ploppt ein Fenster mit Werbung auf. Nervig! Vor allem dann, wenn dies mehrfach passiert. Werbeblocker sind eine gute Möglichkeit, um das abzustellen. Doch sind die Blocker eigentlich erlaubt? Schließlich zahlen Firma teilweise hohe Budgets für die geschaltete Werbung. Wir haben uns das Thema näher angesehen.

Was sind Popups eigentlich?

Popups. So heißen die kleinen Fenster, die einem beim Surfen auf einer Seite plötzlich die Sicht versperren. Werbebotschaften sind zu lesen. Attraktive Angebote. Schnell sein lohnt sich. Jetzt sparen. Und so weiter und sofort. Mithilfe eines Werbeblockers lässt sich die lästige Werbung endlich ausschalten und man kann wieder in Ruhe durchs World Wide Web surfen.

Der Einsatz von Werbeblockern – zulässig?

Klingt eigentlich recht simpel, wäre da nicht ein Fall, der 2018 vor dem Bundesgerichtshof landete (BGH, Urteil vom 19. April 2018 — I ZR 154/16). Geklagt hatte der Axel Springer Verlag. Denn dieser finanziert seinen redaktionellen Online-Content durch entsprechende Werbung. Der Verlag erhält also von den jeweiligen Unternehmen für die veröffentlichte Werbung ein Entgelt. Werden Werbeblocker verwendet, findet die bezahlte Werbung auf dem jeweiligen Endgerät allerdings – trotz Bezahlung – nicht statt.

Und nun? Nun hatte der Springer Verlag gegen die Firma Eyeo GmbH geklagt. Die hat das Computerprogramm AdBlock Plus auf den Markt gebracht. Mit diesem Programm kann Werbung auf der Internetseite unterdrückt werden. Nach Meinung der Axel Springer AG sollte die Firma es unterlassen, Computerprogramme anzubieten, die Werbeinhalte auf Internetseiten blockieren.

Das Gerichtsurteil argumentiert mit der Autonomie der Nutzer

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln hatte die Klage keinen Erfolg (LG Köln, Urteil vom 29.09.2015 — 33 O 132/14). Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Köln unter Abweisung der Klage im Übrigen das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen (OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016 — 6 U 149/15, GRUR 2016, 1089).

Durch den Bundesgerichtshof wurde die Revision der Firma Eyeo GmbH auf das Berufungsurteil aufgehoben. Zusätzlich wurde die Klage in Bezug auf den Hilfsantrag abgewiesen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass durch das Angebot des Werbeblockers keine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG ausgehe. Zudem läge auch keine Veränderungsabsicht vor.

Nutzer könnten eigenständig entscheiden, ob und welche Werbung sie auf dem Screen sehen wollen – und welche nicht. Somit ist die Nutzung eines Werbeblockers weder unzulässig noch strafbar. Vielmehr bieten diese kleinen Helfer sicheren Schutz vor ungewollter Werbung im Internet.

Werbefreies Surfen ist absolut erlaubt

Also, wer sich aktiv gegen die Popup-Fenster im Netz entscheidet, und sich dafür Werbeblocker installiert, hat das voll und ganz selbst in der Hand – und freie Fahrt!