Kapitel 4

Das Gutachten

Wer als Gutachter seinen Lebensunterhalt bestreitet, wird auch nicht drum herumkommen, ein Gutachten zu erstellen. Denn dieses bildet nun einmal ein wichtiges Fundament in der Sachverständigentätigkeit. Das Gutachten ist immer eine Stellungnahme, die mit einer besonderen Sachkunde, Fachwissen und Erfahrung erstellt wurde. Dabei sind Tatsachenbehauptungen und Werturteile ebenso enthalten, wie auch alle relevanten Fakten. Mutmaßungen oder eigene persönliche Meinungen haben in einem Gutachten nichts zu suchen.

Heute werden zwei unterschiedliche Arten von Gutachten unterschieden: Privat- und Gerichtsgutachten. Bei einem Privatgutachten, wird der Sachverständige von einer Privatperson oder einer privaten Institution oder auch einer öffentlichen Körperschaft beauftragt. Bei der Erstellung des Gutachtens muss der Sachverständige nicht nur unabhängig sein, sondern auch unparteiisch arbeiten. Generell soll bei einem privaten Gutachten aber keine Wertung erfolgen und es wird auch kein Schuldiger benannt. Bei einem Gerichtsgutachten erstellt der Sachverständige das Gutachten für eine Gerichtsverhandlung. In diesem Fall wird der Gutachter auch von einem Gericht bestellt, um in dem entsprechenden Verfahren Sachverhalte aufklären zu können oder eine Einschätzung zu geben.

Der große Unterschied bei gerichtlichen Gutachten

Wenn Sie nun ein Gerichtsgutachten erstellen müssen, dann dürfen Sie sich in Ihrem Gutachten nur auf die gestellten Fragen beziehen. Selbst wenn Ihnen sehr kritische Auffälligkeiten ins Auge stechen, dürfen Sie diese nicht berücksichtigen. Denn diese Auffälligkeiten sind nun einmal nicht Bestandteil des Verfahrens. Sollten Sie dennoch weitere, nicht geforderte Mängel aufzeigen, so könnte es passieren, dass Sie von einer Partei als "befangen" betrachtet werden. In diesem Fall würde das Gutachten dann als Ganzes nicht mehr akzeptiert werden. Ihre Arbeit wäre in diesem Fall vollkommen umsonst. Die Erstellung eines Gutachtens ist aber nicht so einfach, wie man nun meinen möchte. Auch hier müssen einige Punkte beachtet werden. Das Wichtigste von allen ist aber wohl, dass ein Gutachten auch immer entsprechend verständlich geschrieben werden sollte. Denn der Leser, auch wenn dies ein Laie ist, sollte verstehen, worum es in diesem Gutachten geht.

 

Die Erstellung und Anforderung eines Gutachtens

Wie genau werden denn nun diese Gutachten erstellt? Eine sehr elementare und auch wichtige Frage. Denn das Erstellen eines Gutachtens ist nun gar nicht so einfach. Denn schließlich müssen auch hier einige Dinge beachtet werden. Der Sachverständige sollte bei der Erstellung eines Gutachtens immer sehr gewissenhaft und vor allem auch sehr sorgsam vorgehen. Denn grobe Fehler oder eine grobe Fahrlässigkeit können auch gegenüber einem Sachverständigen zu Schadensersatzforderungen führen. Generell können Gutachten als eine Art Meinung angesehen werden. Natürlich muss das Äußern dieser Meinung auch begründet sein. Beispielsweise durch ein außergewöhnlich tiefes Wissen in dem entsprechenden Bereich. Damit der Empfänger des Gutachtens auch wirklich sicher sein kann, dass der Sachverständige auch über das geforderte Fachwissen verfügt, sollte dieses durch Zertifikate oder andere Prüfungen nachgewiesen werden.

ABER! Der Sachverständige kann natürlich in einem Gutachten nicht einfach nur seine Meinung schreiben. Nein, meist ist die größte Schwierigkeit bei einem Gutachten, dass der Sachverständige auch noch seine Meinung begründen muss. Und diese Begründung muss auch noch so verfasst werden, dass ein Laie diese dann auch ohne Probleme versteht. Puh, also keine ganz so einfache Aufgabe.

Denn der Gutachter muss nicht nur über das tiefe Fachwissen verfügen, sondern muss dieses auch noch so in Worte fassen, damit es auch wirklich jeder versteht. Das heißt also, dass ein Sachverständiger beispielsweise auf zu viele Fachbegriffe oder Fremdwörter verzichten sollte. Und wenn dies nicht möglich ist, sollten diese im Gutachten zumindest noch erklärt werden. Darüber hinaus muss der Sachverständige seine Aussagen und Meinungen natürlich auch in einem klaren und einwandfreien Deutsch formulieren. Hier kann es durchaus von Vorteil sein, wenn man eine kleine Vorliebe für das Schreiben hat. Aber auch jeder andere Sachverständige kann das Verfassen von Gutachten erlernen, sofern es nicht beim ersten Mal klappen sollte.

Weiterhin ist es sehr wichtig, dass Gutachten Fragen klären und nicht Neue aufwerfen. Und genau das pas- siert nämlich, wenn die Angaben des Sachverständigen im Gutachten nicht eindeutig zu identifizieren sind oder keinen klaren Aufschluss geben. Ein Gutachten muss also immer Klarheit in der jeweiligen Streitfrage bringen und darf nicht noch mehr Fragen aufwerfen.

Der Ortstermin als Muss

Für die Erstellung eines Gutachtens ist es meist zwingend erforderlich, dass ein Ortstermin stattfindet. So kann sich der Sachverständige ein genaues Bild von der Situation vor Ort verschaffen. Und genau diese Erkenntnisse sind dann auch für die Erstellung des Gutachtens von entscheidender Bedeutung. Um die Erkenntnisse auch zu dokumentieren und sich später besser erinnern zu können, macht der Sachverständige Fotos, nimmt Messungen vor und führt auch Sichtprüfungen durch. Je nachdem, was die Grundlage des zu erstellenden Gutachtens ist. Für den Sachverständigen ist es besonders wichtig, dass bei diesem Ortstermin auch noch alle offenen Fragen beantwortet werden. Denn nur mit dem richtigen Wissen und allen Daten kann sich der Sachverständige dann auch seine fachmännische Meinung bilden.

Auf Komplettierung achten

Wenn Sie als Sachverständiger ein Gutachten erstellen müssen, dann sollten Sie auf jeden Fall auch darauf achten, dass alle entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stehen. Denn nur anhand dieser Unterlagen können Sie wirklich das richtige und professionelle Gutachten erstellen. Zu diesen Unterlagen gehören beispielsweise:

Auf diese Weise können Sie dann eben auch prüfen, ob die örtlichen Gegebenheiten und ausgeführten Arbeiten auch den vertraglichen Vereinbarungen und Vorgaben entsprechen. Es müssen aber nicht nur die vertraglichen Gegebenheiten geprüft werden, sondern auch zum Beispiel, ob die Errichtung der Anlage auch den gültigen Vorschriften entspricht. So kann sehr schnell ermittelt werden, ob daran "gebastelt" wurde. Denn Auftrag eines Sachverständigen ist es eben auch "Gefahr für Leib und Leben" zu vermeiden.

Zurück im Büro

Sofern Sie von Ihrem Ortstermin dann wieder zurück im Büro sind, beginnen Sie mit der Erstellung des Gutachtens. Nun tragen Sie alle Fakten zusammen und darüber hinaus werden nun auch die Messungen und Fotos ausgewertet.

Das Wichtigste auf einen Blick

Ein Gutachten zu erstellen erfordert eine Menge Arbeit. Folgende Punkte sind wichtig und sollten auf jeden Fall immer beachtet werden, wenn ein Gutachten erstellt wird:

Die grafische Darstellung für einen Gutachtenaufbau, wie diese nachfolgend beschrieben ist, soll dem Sachverständigen als Hilfestellung bei der Gutachtenbearbeitung dienen.

Die Technik beim Erstellen eines Gutachtens

Vor allem bei einem Gerichtsgutachten hat der Aufbau eines Gutachtens eine entscheidende Bedeutung. Das Gericht muss einen überschaubaren Überblick bekommen und auch die Ergebnisse müssen entsprechend nachvollziehbar sein. So ist es auch von entscheidender Bedeutung, dass eine sachbezogene und logisch aufgebaute Gliederung vorhanden ist. Diese sollte zudem auch die Entwicklung der Ergebnisfindung des Sachverständigen ausdrücken. Der Beginn des Gutachtens sollte Angaben erhalten, die einen Bezug auf die Bestellung des Sachverständigen haben. Darüber hinaus sollten zu Beginn auch Angaben zum Wortlaut des Beweisbeschlusses und die in diesem gestellten Fragen stehen. Auf diese Weise können Grundlagen und Fragestellungen des Gutachtens erkannt werden.

Sollte es dennoch zu Unklarheiten im Beweisbeschluss für den Sachverständigen kommen, so ist es von Vorteil diese dann vor der Erstellung des Gutachtens mit dem Richter zu klären.

Der erste wichtige Gliederungspunkt in einem Gutachten sollte sich auf den Sachverhalt beziehen, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt. Dieser Punkt ist von entscheidender Bedeutung. Denn nur auf diese Weise kann der Leser des Gutachtens nachvollziehen, ob der Gutachter von zutreffenden Streitgegenständen und diesen zugrunde liegenden Sachverhalten ausgegangen ist. Sollten bereits hier Unklarheiten bestehen, so kann es durchaus sein, dass das Gutachten nicht zutreffend ist oder dass eine Befangenheit des Sachverständigen angenommen wird.

 

Gutachtenerstattung – Was sollte man wissen?

Wenn ein Sachverständiger ein Gutachten erstellt, muss er sich im Klaren darüber sein, dass dieses Schriftstück vom Auftraggeber oder auch anderen Dritten auf die Richtigkeit überprüft wird. Es kommt in diesem Fall zu Haftungskonsequenzen, sofern sich im Gutachten etwaige Fehler finden. Die Verpflichtung zur Gutachtenerstattung ist ein Punkt, mit dem sich jeder Sachverständige auseinandersetzen muss.

Der Gutachter hat, je nach Fall und Sachlage, die Möglichkeit eine Erstattung des Gutachtens aus wichtigem Grund zu verweigern. Er muss diese Ablehnung dem Auftraggeber aber umgehend erklären. Weiterhin kann der Sachverständige auch geeignete Gründe gegen das ihm entgegengebrachte Vertrauen, vor der Annahme des Auftrages, anbringen. Für einen Vertrag zwischen Sachverständiger und Auftraggeber kommt meist das BGB zum Einsatz.

Damit es erst gar nicht zu Missverständnissen kommt, sollte der Sachverständige dem Auftraggeber klar vermitteln, welche Leistungen dieser von ihm zu erwarten hat. Dazu gehören unter anderem:

Aber natürlich hat auch der Auftraggeber gegenüber dem Sachverständigen seine Pflichten.

Diese sind:

Der Auftraggeber kann auch von einem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Dafür müssen dann aber auch entsprechende Voraussetzungen vorliegen. Beispielsweise wenn der Sachverständige die Erstellung und Ablieferung des Gutachtens lange hinauszögert. Der Auftraggeber muss den Sachverständigen in diesem Fall aber erst einmal abmahnen und ihm eine Frist zur Abgabe des Gutachtens setzen.

Damit es erst gar nicht zu einer Gutachtenerstattung kommt, sollten die Sachverständigen nicht nur gewissenhaft, sondern auch verantwortungsvoll arbeiten. Eine fachliche Eitelkeit ist keine Tugend eines Sachverständigen, sondern eher ein Hindernis. Das Gleiche gilt für die unzulässige Delegation der Verantwortung. Natürlich muss es auch Sachverständigen erlaubt sein, gewisse Arbeiten einfach abzugeben. Aber es sollte sich in diesem Fall alles im Rahmen halten. Darüber hinaus sollte es dem Sachverständigen auch immer bewusst sein, dass der entsprechende Vertrag zwischen ihm und dem Auftraggeber geschlossen wurde. Arbeiten Dritter, die nicht korrekt ausgeführt sind, fallen zu 100% auf den Sachverständigen und seine Arbeitsweise zurück. Der nächste wichtige Punkt, der beachtet werden muss, ist das Auftraggeberverständnis. Hier sollte direkt nachgehakt werden, wenn etwas nicht klar sein sollte. Dies vermeidet Missverständnisse und daraus resultierende Probleme. Wie auch im alltäglichen Leben, gibt es manchmal einfach Kommunikationsprobleme zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber. Diese sollten vor Erstellung des Gutachtens aus dem Weg geräumt werden.

Der wichtigste Punkt, um eine Gutachtererstattung zu vermeiden, ist jedoch, dass die Gutachten immer verständlich geschrieben werden. Alternativ kann der Sachverständige seinem Auftraggeber auch anbieten, dass gemeinsam das Gutachten durchgegangen wird und sofern Fragen auftauchen, werden diese dann auch beantwortet und geklärt. Ein Sachverständiger sollte auch nach dem Erstellen des Gutachtens immer noch ein offenes Ohr für seine Kunden haben. Dies zeugt von einer hohen Professionalität und wird sich auch sehr schnell weitersprechen. Und genau dieser Punkt darf während der gesamten Tätigkeit als Sachverständiger niemals vergessen werden. Denn Empfehlungen, die von Mund zu Mund gehen, sind immer noch die Besten und bringen die zufriedensten Kunden.

 

Die Haftung und der Versicherungsschutz des Sachverständigen

Kommt es zu einer fehlerhaften Gutachtenerstellung, dies kann ja mal passieren, denn auch ein Sachverständiger ist nicht fehlerfrei, so haftet der Sachverständige nicht nur seinem Auftraggeber für den Ersatz des Schadens, sondern auch gegenüber einen Dritten, sofern dieser in den Schutzbereich des Vertrages miteinbezogen wurde. Es spielt in diesem Fall auch keine Rolle, ob und inwieweit ein Vertrauenstatbestand gegeben war und das Vertrauen des Dritten enttäuscht wurde.

Die Haftung eines Sachverständigen erstreckt sich auf den Befund und das Gutachten. Dabei spielen die Parteien der Vertragspartner persönlich sowie auch der durch das Gutachten entstandenen Schaden eine Rolle. Der Sachverständige hat eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht auch zugunsten Dritter. Dies ist besonders immer dann der Fall, wenn ein Gutachten auch die Grundlage für die Disposition dritter Personen bilden kann oder soll.

Bei Amtssachverständigen oder auch Personen, die von der Verwaltung/Behörde zum Sachverständigen bestellt werden, können diese auch unter Umständen nach den Regeln des Amtshaftungsrechtes haften. Dies ist vor allem dann er Fall, wenn eine unmittelbare Zuordnung der Tätigkeit zum entsprechenden Amtsträger möglich ist.

Die Haftung von Sachverständigen

Es spielt keine Rolle, in welchem Bereich, Sie als Sachverständiger tätig sind. Generell kann gesagt werden, dass ein Sachverständiger nach § 839a BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein unrichtiges Gutachten erstellt wurde, das dann zu einem fehlerhaften Urteil führt. Aufgrund dieses falschen Gutachtens kann es für eine Prozesspartei dann zu einem Vermögensschaden oder auch zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kommen. Es gibt bisher ca. 50 veröffentliche Gerichtsentscheidungen, die sich mit dieser Thematik beschäftigen. Dabei haben die Schadenersatzprozesse gegen die Sachverständigen aber nicht zu einem Erfolg der angeblich geschädigten Person geführt.

Aber woran liegt das? Das wollen wir Ihnen gerne erklären. Der springende Punkt ist in diesem Fall der Anspruchstatbestand des § 839a BGB. Hier müssen sehr genaue Voraussetzungen erfüllt sein. Denn dem Sachverständigen muss durch den geschädigten Anspruchsteller die Unrichtigkeit des Gutachtens nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen auch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Sachverständigen nachgewiesen werden. Und das ist noch lange nicht alles, was die Rechtsprechung verlangt. Denn der Anspruchssteller muss auch alle prozessualen Möglichkeiten genutzt haben, um die Unrichtigkeit des vom Gericht eingeholten Gutachtens nachweisen zu können. Im Zivilprozess muss also eine Prozesspartei den Sachverständigen vom Gericht zum entsprechenden Termin laden lassen müssen. Erscheint der Sachverständige dann zum Termin, so muss er hier mit den entsprechenden Fehler konfrontiert werden. Sind dann Gründe für ein parteiisches Verhalten erkennbar, so muss der Antragsteller einen Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit stellen. Und erst wenn all diese Punkt erfüllt sind, kann der Sachverständige auf Schadensersatz verklagt werden.

Es ist zudem auch notwendig, dass der Antragsteller einen Privatgutachter einschaltet. Nur so kann dem Gericht die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Sachverständigen plausibel gemacht werden. In einem Urteil heißt es dazu: „Als Rechtsmittel i.S. von § 839a Abs. 2 BGB i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ist auch die Einholung eines Privatgutachtens zu dem Zwecke anzusehen, die angebliche Fehlerhaftigkeit des Gerichtsgutachtens gegenüber dem erkennenden Gericht aufzuzeigen“ (OLG Celle 10.11.11, 13 U 84/11, Abruf-Nr. 113894).

Die Haftung muss also begründet sein

Eine Haftung ist auch nur dann möglich, wenn dem Sachverständigen ein bedingter Vorsatz vorgeworfen werden kann. Darüber hinaus muss ein Sachverständiger aber auch dann die Haftung übernehmen, wenn er in seinem Gutachten auch die Interessen Dritter in dem entsprechenden Gutachten mitverfolgt hat. Ist eine Haftung dann aber auch begründet und kann dem Sachverständigen ein entsprechender Fehler in seinem Gutachten nachgewiesen werden, so muss der Sachverständige auch entsprechend für seine Fehler gerade stehen und die Haftung übernehmen. Auch immer mehr Gerichte kommen zu der Entscheidung, dass ein Sachverständiger bei groben oder auch fahrlässigen Fehlern die Haftung übernehmen muss. So beispielsweise auch der BGH in seinem Urteil vom 14. November 2000 (Az.:X ZR 203/98). Hier musste der BGH über eine Schadensersatzklage gegenüber Dritte entscheiden. Aufgrund des fehlerhaften Gutachtens musste der Sachverständige die entsprechende Haftung übernehmen.

Wie schützen Sie sich vor Haftungsansprüchen?

Einen sicheren Schutz gibt es sicherlich nie! Denn kein Mensch ist fehlerfrei. So ist es eben auch bei Sachverständigen. Dennoch liegt es in Ihrer Aufgabe und vor allem auch in Ihrer Pflicht bei einem Gutachten mehr als nur gewissenhaft vorzugehen. Alle entsprechenden Daten und Fakten müssen bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt werden. Denn nur auf diese Weise kann Ihnen eine grobe Fahrlässigkeit nicht nachgesagt werden. Sie sollten sich auf jeden Fall immer bewusst sein, dass die Gegenseite Fehler in Ihrem Gutachten suchen kann oder es auch wird. Sie sollten also niemandem eine Möglichkeit geben, auch entsprechende Fehler zu finden. Generell kann sich ein Sachverständiger immer nur dann vor Haftungsansprüchen schützen, sofern er sorgfältig und gewissenhaft arbeitet. Betrachten wir die Haftung einmal von einem ganz anderen Standpunkt aus. Wenn jemand gegen Sie einen Haftungsanspruch geltend machen möchte, bedeutet dies natürlich auch, dass dieser Anspruch mit finanziellen Forderungen gegen Sie verbunden ist. Das allein ist natürlich schon ein Punkt, auf den Sie gut verzichten können. Denn mehr Ausgaben als bisher sollten eigentlich nicht der Fall sein. Solch ein Vorfall kann auch ihre Existenz als Sachverständiger enorm gefährden. Bedenken Sie nur einmal, wie schnell sich eine solche Nachricht verbreiten kann. Aufgrund des Internets ist es heute sehr einfach Botschaften und Informationen zu teilen. Und das beschränkt sich nicht nur auf die positiven Nachrichten. Denn auch schlechte Neuigkeiten verbreiten sich schnell. Und manchmal viel schneller als alles andere. Sie haben ein falsches Gutachten erstellt - bewusst oder unbewusst - mit Vorsatz oder ohne. Wie es dazu gekommen ist, spielt erstmal keine Rolle. Fakt ist, Sie haben einen Fehler gemacht. Und leider kann Ihnen dieser zu einem Verhängnis werden. Sie müssen damit rechnen, dass mehr Leute von diesem Fehler erfahren und weniger Kunden Ihre Dienste als Sachverständiger in Anspruch nehmen. Und genau dies müssen Sie auf jeden Fall vermeiden. Denn ein solcher Fehler kann wirklich Ihre gesamte berufliche Karriere ruinieren. Dieser Tatsache müssen Sie sich immer bewusst sein. Auch wenn es sehr schwer ist, einem Sachverständigen ein falsches Gutachten nachzuweisen, so bleibt bei einem möglichen Vorwurf aber immer ein bitterer Beigeschmack, auch wenn dieser Vorwurf vielleicht nicht bestätigt werden konnte.

Wie auch in vielen anderen Berufen, muss man mit gewissen Konsequenzen leben. So sollte auch ein Sachverständiger mit einem gewissen Haftungsrisiko umgehen können. Denn fehlerhafte Gutachten können nicht einfach hingenommen und geduldet werden. Aber da Sie erfolgreich als Sachverständiger werden wollen, steht es für Sie natürlich außer Frage, dass Sie sorgsam und vor allem auch professionell arbeiten. Wenn Sie die Verantwortung, die Ihnen als Sachverständiger zu Teil wird auch entsprechend ernst nehmen, müssen Sie nicht unbedingt mit Haftungsansprüchen von anderen rechnen. Es kann natürlich auch vorkommen, dass entsprechende Neider Ihnen „eins auswischen“ wollen. Aber auch in diesem Fall können Sie sich nur dann schützen, wenn Sie Ihre Arbeit richtig und vor allem gründlich erledigen. Geben Sie niemals anderen die Möglichkeit, Sie anzugreifen. Denn nur auf diese Weise können Sie auch den Erfolg erreichen, den Sie wirklich suchen. Es klingt vielleicht alles sehr einfach. Doch genau diese kleinen, aber meist wichtigen Punkte, sind nicht immer so leicht zu realisieren. Aber diese entscheidenden Optionen heben einen erfolgreichen Sachverständigen von allen anderen hervor. Und der Weg des Erfolges ist manchmal mit ein wenig mehr Arbeit verbunden. Doch genau diese Arbeit wird sich dann auch auszahlen. Zum einen natürlich durch den entsprechenden Erfolg und auf der anderen Seite durch zufriedene Kunden, die immer wieder Gutachten bei Ihnen in Auftrag geben werden oder Sie auch entsprechend weiterempfehlen werden. Und mehr können Sie sich als Sachverständiger eigentlich nicht wünschen, oder?

 

Urheberrecht bei Gutachten

Auch wenn man es kaum glauben mag, so sind auch Gutachten urheberrechtlich geschützt und gehören nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu den geschützten Werken. Demnach kann der Autor des Gutach- tens, also der Sachverständige bestimmen, wie und wo sein Werk veröffentlicht wird. Laut § 15 UrhG hat der Autor auch das Recht sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Hierzu zählen das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Wenn nun ein Sachverständiger ein Gutachten erstellt hat und dieses an den Auftraggeber übergibt, gehen durch die Bezahlung des Gutachtens die Nutzungsrechte nach § 31 ff. UrhG an den Auftraggeber über. Der Auftraggeber darf das Gutachten aber nur für den Zweck nutzen, der auch im Gutachten oder im entsprechenden Gutachtenvertrag vermerkt ist. Bei dem Sachverständigen verbleiben das Urheberpersönlichkeitsrecht sowie das Recht zur Veröffentlichung.

Aber was bedeutet dies nun ganz genau? Ganz einfach!

Für Gutachten gibt es eben auch ein Urheberrecht. Und der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den Zweck verwenden, für den er dieses auch in Auftrag gegeben hat. Dieser Zweck wird im Gutachten oder in einem gesonderten Vertrag fixiert. Fotokopien darf der Auftraggeber von dem Gutachten nur für die eigenen Zwecke anfertigen. Das Gutachten darf von dem Auftraggeber auch nicht veröffentlicht werden, denn dieses Recht obliegt dem Sachverständigen. Dieser kann das Recht zur Veröffentlichung allerdings auf den Auftraggeber übertragen. Weiterhin ist es auch untersagt, dass der Auftraggeber das Gutachten kürzt oder nur auszugsweise an Dritte weitergibt.

Natürlich ist es für einen Sachverständigen, der vielleicht erst gerade in diesem Job anfängt, sehr schwer auch diese Punkte alle im Hinterkopf zu haben. Aber dennoch sollten die Punkte zum Urheberrecht auch gegenüber dem Auftraggeber immer erwähnt werden. Aus diesem Grund hat der Bundesverband der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (BVS) ein Muster für Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten angefertigt. Dieses kann von Sachverständigen übernommen werden und in die eigenen AGBs oder auch in einem Vertrag aufgenommen werden:

§ 6 – Urheberrechtsschutz

 

Kann ein Gutachten verweigert und ein Sachverständiger abgelehnt werden?

Neben der Gutachtererstattung gibt es auch noch die Gutachtenverweigerung. Dies findet sich begründet in §§ 408 Abs. 1 Satz 1, 383, 384 ZPO und § 76 Abs. 1 Satz 1, 52, 53 StPO. Eine Gutachterverweigerung kann immer dann vorliegen, wenn der Sachverständige mit einer Partei verwandt oder verschwägert ist. Aber auch wenn Gutachterfragen gestellt werden, die durch den Sachverständigen nicht beantwortet werden können, ohne dabei Betriebsgeheimnisse zu offenbaren. Darüber hinaus kann auch dann ein Gutachten verweigert werden, wenn an der Unparteilichkeit des Sachverständigen gezweifelt wird. Die Ablehnung des Gutachtens muss entsprechend frühzeitig angemerkt werden.

Kommt es nun zu einem Rechtsstreit, in dem ein Sachverständiger aussagen oder ein Gutachten erstellen soll, kann jede Partei in diesem Rechtsstreit den Sachverständigen aufgrund der „Besorgnis der Befangenheit“ ablehnen. Die Gründe dafür können sehr vielseitig sein. Beispielsweise weil der Sachverständige zu einer Partei eine freundschaftliche Beziehung pflegt oder geschäftlich mit dieser verkehrt. Aber auch persönliche Belange können in diesem Fall entscheidend sein. Die Begründung der Ablehnung muss sich nicht darauf beziehen, ob der Sachverständige wirklich befangen ist, sondern ob eine Partei ihn für befangen hält. Sollte eine Partei den Sachverständigen für befangen halten, so muss diese den Ablehnungsgrund glaubhaft machen. Dies muss vor der Erstellung des Gutachtens passieren. Das Gericht entscheidet immer über den Antrag der Befangenheit. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich auf frühere Gutachtertätigkeiten bezie- hen, aber auch Erfahrungen von anderen Auftraggebern können zu einer solchen Besorgnis führen. Darüber hinaus kann die Besorgnis der Befangenheit auch während der Gutachtertätigkeit vorgetragen werden. Während des Beweissicherungsverfahrens vor Gericht kann diese Besorgnis allerdings nicht mehr vorgetragen werden bzw. würde diese nicht mehr zu einer Prüfung der Befangenheit des Sachverständigen führen.

Es kann also immer wieder mal passieren, dass ein Sachverständiger abgelehnt wird. Allerdings kann man dieser Tatsache vorbeugen, indem in der eigenen Arbeitsweise die Unparteilichkeit einen großen Stellenwert hat. Auf diese Weise kann den Auftraggebern und auch Dritten vermittelt werden, dass die Gutachten seriös, professionell und vor allem nur auf Grundlage der Sachlage erstellt werden.

Damit weder Gutachten noch Sachverständiger abgelehnt werden, sollte auf die eigene Arbeitsweise geachtet werden. Wichtigste Punkte sind Unparteilichkeit und Unabhängigkeit. Wer dies gegenüber Auftraggebern und Dritten vertreten kann, ist als Sachverständiger schon mal auf dem richtigen Weg. Und was die Arbeitsweise im Einzelnen angeht, damit beschäftigen wir uns nun im nächsten Kapitel.

 

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