Kapitel 10

Förderprogramme für Sachverständige

Förderung und Sachverständige sind zwei gar nicht so verschiedene Punkte, die durchaus auch mal miteinander verbunden werden können. So ist es Sachverständigen beispielsweise auch möglich die staatliche Förderung bei der Altersvorsorge zu nutzen. Und genau mit diesem Thema wollen wir uns nun zu Beginn beschäftigen.

Seit 2002 fördert der Staat den Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge mit Zulagen und Steuervorteilen. Die Regelungen des Altersvermögensgesetzes (AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I 2001 S. 1310) sind insbesondere im Einkommensteuergesetz (§ 10a EStG, §§ 79 ff. EStG und Anhang 1a EStG: BMF-Schreiben vom 31.03.2010 zur "Steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung"; BStBl. I S. 270) und im Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) verankert. Damit man in den Genuss dieser staatlichen Förderung kommt, müssen die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Es gibt aber auch noch eine Ausnahme. Diese betrifft die zusammen veranlagten Ehegatten. Sofern nur ein Ehepartner der Rentenversicherungspflicht unterliegt, bekommt auch der andere Ehepartner die staatliche Förderung. Dies setzt aber voraus, dass ein entsprechender Altersvorsorgevertrag (§ 79 EStG) auf einen Namen besteht. Sofern der Ehepartner eines Sachverständigen in den Kreis der Pflichtversicherten gehört, kann auch der Sachverständige diese entsprechende Förderung für sich nutzen.

Bei der Förderung der privaten Altersvorsorge ist darauf zu achten, dass diese an das Vorliegen der sogenannten Altersvorsorgebeiträge anknüpft. Dazu gehören eben auch die eigenen Sparbeiträge des Begünstigten, die dieser zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrages leistet. Wichtig ist zudem auch, dass sich die Mindestkriterien des Altersvorsorgevertrages an dem Förderzweck des Altersvermögensgesetzes orientieren. Die Einhaltung wird durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen überwacht. Es werden nur Zulagen für Verträge gewährt, die auch über ein entsprechendes Zertifikat verfügen.

Darüber hinaus werden auch nur Anlagenformen gefördert, die eine lebenslange Auszahlung garantieren - zumindest ab Beginn des Rentenalters. Auch die kapitalgedeckte Altersvorsorge erfolgt. Aber nach dem Modell der Kindergeldregelung durch ein "Kombi-Modell". Hierbei werden direkte Zulage und steuerliche Sonderausgaben miteinander kombiniert.

Beitragspflichtige Einnahmen sind bei den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern die auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Bruttolöhne. Falls die Zulagen aufgrund einer hohen Zahl von zu berücksichtigenden Kindern oder sehr geringen beitragspflichtigen Einnahmen dem so ermittelten Mindesteigenbeitrag bereits entsprechen oder ihn sogar übersteigen, muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Dieser Sockelbetrag ist ein absoluter Jahresbetrag von derzeit 60,– € (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Bei dem zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag handelt es sich um eine Höchstgrenze. Innerhalb dieser wird die tatsächliche Sparleistung des Begünstigten und der ihm zustehende Zulagen-Anspruch als Sonderausgabe berücksichtigt. Momentan beträgt der maximale Sonderausgabenabzugs 2.100,– € (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG).

 

Beispiel zur Veranschaulichung

Bei soviel Theorie sollte nun auch mal ein Beispiel folgen, damit Sie sich einen besseren Überblick über die Möglichkeiten der staatlichen Förderung verschaffen können.

Gehen wir einmal davon aus, dass ein Sachverständiger und seine Ehefrau jeweils ein Lebensalter von über 25 Jahren erreicht haben. Das Ehepaar hat Kinder, die vor 2008 geboren sind. Nun möchte der Sachverständige mit seiner Familie in den Genuss der staatlichen Förderung kommen. Die Frau des Sachverständigen ist im Angestelltenverhältnis und hat im Vorjahr Einkünfte in Höhe von 20.000 Euro erzielt. Der Sachverständige konnte im Vorjahr 50.000 Euro als Einnahmen verbuchen. Beide Partner haben einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und werden zusammen veranlagt. Die Ehefrau des Sachverständigen hat 1.000 Euro Sparleistung und der Sachverständige selbst 1.500 Euro. Die Ehefrau erhält für die Kinder das Kindergeld.

Für die Ehefrau des Sachverständigen errechnet sich folgende Zulage:

Zulage zur Altersvorsorge einer Gutachter Ehefrau


Es kann natürlich auch sein, dass die Zulage wegen mangelnder eigener Sparleistungen gekürzt werden muss. Dabei muss aber auch das Verhältnis der tatsächlich geleisteten Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag ermittelt werden. Wenn das Verhältnis bei 1 oder auch höher liegt, muss eine Kürzung erfolgen. So ist es eben auch in diesem Beispiel.

Der Quotient aus den Sparleistungen der Ehefrau in Höhe von 1.000 Euro und aus dem Mindesteigenbeitrag (800,00 Euro). Darüber hinaus muss der Zulagenanspruch des Sachverständigen (154,00 Euro) in Abzug gebracht werden. Das Gleiche gilt auch für den Zulagenanspruch der Ehefrau von 524,00 Euro. Diese Summen ergeben 1.000,00 Euro und diese werden durch 122,00 Euro geteilt. Das ergibt 8,20. Und dieser Wert liegt deutlich über 1 (eins).

Eine Kürzung ist also nicht zu vermeiden. Wenn die eigene Sparleistung der Ehepartnerin aber nur 100,00 Euro betragen würde, dann würde der Quotient unter 1 liegen. Es würde dann zu einer entsprechenden Zulagenkürzung kommen.

Beide bekommen eine Zulage in Höhe von 678,00 Euro. Darüber hinaus bekommen sie dann noch einen Sonderausgabenabzug. Dieser setzt sich aus den eigenen Sparleistungen und den Zulagenansprüchen (2.500,– € + 678,– € = 3.178,– €) zusammen. Ist allerdings begrenzt auf 2.100,00 Euro.

Vor allem Sachverständige, die auch noch eine Familie mit Kindern haben, können effektiv von dieser Zulagenförderung profitieren. Es ist vollkommen ausreichend in diesem Fall, wenn nur ein Ehepartner einer gering bezahlten, pflichtversicherten Beschäftigung nachgeht. Haben kinderlose Ehepartner ein hohes Einkommen, so können diese besonders von dem steuerlichen Sonderausgabenabzug profitieren.

Aber Sachverständige werden auch sehr häufig in einem ganz anderen Bereich mit einer Förderung in Verbindung gebracht. So ist eine KfW-Förderungen eben nur noch mit einem Sachverständigen möglich. Doch was genau hat das zu bedeuten?

 

Ohne Sachverständigen keine KfW-Förderung

Der 1. März 2011 brachte eine Veränderung mit sich. Denn seit diesem Datum kann eine Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Sachen Gesamtsanierungen oder auch einzelne Sanierungsmaßnahmen nur noch mit einem Sachverständigen erfolgen. Vor allem die folgenden Maßnahmen werden sehr häufig mit Krediten finanziert:

Wer nun als Hausbesitzer Geld vom Staat für diese Maßnahmen bekommen möchte, muss dafür hocheffiziente Sanierungsschritte einleiten. So ist es bei den Fenstern von entscheidender Bedeutung, dass hier nur noch Dreifachfenster eingebaut werden. Dafür müssen aber eben auch die Außenwände einen entsprechend guten Dämmwert aufweisen. Darüber hinaus bekommen die Hausbesitzer auch nur noch dann eine Förderung, wenn wirklich ein Bausachverständiger eingeschaltet wurde.

Die Förderungen der Einzelmaßnahmen sind wirklich von entscheidender Bedeutung und sollten auch nicht unterschätzt werden. Aber auch bei einer schrittweisen Sanierung des eigenen Hauses sollte immer ein Gesamtkonzept vorhanden sein. Auf diese Weise können die einzelnen Maßnahmen immer in der richtigen Reihenfolge aufeinander abgestimmt werden. In diesem Fall ist ein Gesamtkonzept von entscheidender Bedeutung. Und diese werden von qualifizierten Gebäudeenergieberatern erstellt.

Generell ist für eine Förderung durch die KfW aber immer die Einschaltung eines Bachsachverständigen nötig. Dieser wird die Maßnahme unter anderem vor und nach der Durchführung prüfen. Weiterhin ist von entscheidender Bedeutung, dass die Maßnahmen energieeffizient sind. So ist es unter anderem bei Fenstern wichtig, dass eine Förderung nur bei einem Wärmedurchgangskoeffizient - U-Wert - bis maximal 0,95 Watt pro Quadratmeter und Kelvin möglich ist. Darüber hinaus muss auch die Außenwand über einen entsprechenden niedrigen U-Wert verfügen. Es kann also niemals ein Fenstertausch gefördert werden, wenn die Wand nicht über einen guten Dämmstandard verfügt.

Gestellt wird ein Antrag auf eine KfW-Einzelförderung immer vor dem Sanierungsbeginn. Von dieser Kreditvariante können alle Wohnhäuser profitieren, maximal aber 50.000 Euro pro Wohneinheit.

Generell ist die Arbeit der Sachverständigen vor allem auch in diesem Bereich nicht zu unterschätzen. Denn oftmals entscheidet der Bausachverständige, ob eine Förderung erst möglich ist oder nicht.

Der Erfolg eines Sachverständigen ist aber nicht nur von seiner Arbeitsweise abhängig. Es spielen hier auch die entsprechenden Auftraggeber eine Rolle. Und in diesem Zusammenhang ist die öffentliche Bestellung für einen Sachverständigen immer wieder von relevanter Bedeutung. Doch wie sollen Sie an diese kommen? Genau mit diesem Thema werden wir uns im nächsten Kapitel beschäftigen.

Und dann ist es auch nicht mehr weit hin und wir sind mit unserem Buch am Ende. Aber erst einmal wollen wir uns in den folgenden zwei Kapiteln noch mit wichtigen Themen beschäftigen, damit auch Sie wirklich den Erfolg als Sachverständiger erzielen können, den Sie sich vorstellen und wünschen.

 

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