Kapitel 9
Sachverständigkeit und andere Gewerbe – Geht das überhaupt?
Inhaltsverzeichnis
Als Sachverständiger wird man natürlich nicht geboren. Und sehr viele Sachverständige haben vor dieser Tätigkeit einen anderen Beruf ausgeübt, der aber nicht selten für den entsprechenden Wissenstand, den man als Sachverständiger benötigt, verantwortlich ist. Wer aus seinem eigentlichen Beruf, in den Beruf des Sachverständigen wechseln möchte, muss sich erst einmal die Frage stellen, ob dieses freiberuflich oder gewerblich erfolgen soll. Hier kommt es auch sehr schnell zu einem rechtlichen und zugleich auch finanziellen Problem. Denn eine entsprechende Unterscheidung in die jeweilige Kategorie kann erhebliche Konsequenzen mit sich bringen.
Sofern der Sachverständige eine gewerbliche Tätigkeit ausüben möchte, müssen folgenden Faktoren berücksichtigt werden:
- die gutachterliche Tätigkeit muss. § 14 GewO der zuständigen Behörde angezeigt werden
- es muss Gewerbesteuer gezahlt werden
- der Sachverständige muss grundsätzlich Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer sein (unabhängig von einer möglicherweise bereits anderweit bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer).
Sofern diese drei Punkte gegeben sind, kann der Sachverständige auch seinen Beruf auf eine gewerbliche Weise ausüben.
Ganz anders sieht es hingegen bei der freiberuflichen Tätigkeit aus.
In diesem Fall müssen die genannten Pflichten durch den Sachverständigen nicht erfüllt werden. Vor allem muss keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Generell kann aber nicht eindeutig gesagt werden, ob die Sachverständigentätigkeit wirklich als freiberufliche oder eher gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Und auch die Gerichte sind sich bisher nicht wirklich einig, ob ein Sachverständiger ausschließlich gewerblich oder freiberuflich arbeiten soll. Generell kann aber immer § 18 EStG (Einkommenssteuergesetz) für eine sachgerechte Entscheidung genutzt werden.
Nach diesem Gesetz gehören die folgenden Tätigkeiten zum Bereich der freiberuflichen Berufe:
- Ärzte
- Architekten
- Dentisten
- Zahnärzte
- Handelschemiker
- Krankengymnasten
- Tierärzte
- Wirtschaftsprüfer
- Journalisten
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Bildberichterstatter
- Notare
- Vereidigte Buchprüfer
- Dolmetscher
- Vermessungsingenieure
- Steuerbevollmächtigte
- Übersetzer
- Ingenieure
- Heilpraktiker
- Lotsen
Wie Sie sehen können, werden Sachverständige in dieser Liste nicht erwähnt. Somit kann also davon ausgegangen werden, dass es sich bei einem Sachverständigen um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Dies ändert auch nicht eine öffentliche Bestellung. Denn durch diese wird der Sachverständige, der zuvor gewerblich tätig war noch lange nicht zu einem Freiberufler. Sofern aber ein Beruf aus dieser erwähnten Liste ein Gutachten erstellt, so ist dieses auch als eine freiberufliche Leistung zu werten.
Weiterhin müssen auch die Berufe als Freiberufler gewertet werden, die einem der genannten Katalogberufe ähnlich sind. Es muss also das typische Bild des Katalogberufes mit allen Merkmalen des Gesamtbildes und der zu beurteilenden Tätigkeit verglichen werden können. Sofern der Vergleichsberuf eben auch eine qualifizierte Ausbildung voraussetzt, so muss eben auch bei dem ähnlichen beruf eine entsprechende Ausbildung vorhanden sein.
Eine Faustregel zum Merken
Es gibt aber dennoch eine Faustregel, die man sich, auch als Sachverständiger, in diesem Bereich sehr gut merken kann. Ist der ähnliche Beruf nur durch eine Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule möglich und wird die Tätigkeit des Gutachters auf einer wissenschaftlichen Grundlage geführt, so ist, in der Regel, eine Freiberuflichkeit zu finden.
Denn zu der Kategorie der freiberuflichen Tätigkeit gehört die die selbstständig ausgeübte, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeit. Eine wissenschaftliche Tätigkeit ist aber nicht gegeben, sofern der Sachverständige bei seinem Gutachten dann im Wesentlichen auf die eigenen praktischen Erfahrungen und die eigenen Marktkenntnisse zurückgreift. Kommt es zu solchen Fällen, so ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich hier eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit des Sachverständigen findet.
Folgende gewerbliche Sachverständigentätigkeiten sind davon eingeschlossen:
- Sachverständiger für Obst, Gemüse und Südfrüchte
- Sachverständiger für Mieten und Pachten
- Sachverständiger für Briefmarken und Münzen
Freiberufler und die Gewerbesteuer
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Freiberufler, aus den genannten Berufsgruppen eine Gewerbesteuer zahlen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die Freiberufler eine Tätigkeit beruflich ausüben, die gewerbliche Natur ist. In diesem Fall muss das Einkommen des Freiberuflers der Gewerbesteuerpflicht unterworfen werden. Zum besseren Verständnis mal ein kleines Beispiel: Ein Ingenieur möchte ein schlüsselfertiges Gebäude errichten lassen. Auf diese Weise erzielt er so gewerbliche und nicht freiberufliche Einkünfte.
Natürlich können Sie als Sachverständiger auch weiterhin in Ihrem herkömmlichen Beruf arbeiten. Sie müssen als Handwerksmeister nicht unbedingt ausschließlich nur noch als Sachverständiger tätig sein. Auch wenn die entsprechenden Sachkenntnisse vorhanden sind und Sie als Sachverständiger entsprechende Aufträge bekommen. Ihren eigentlichen Handwerksberuf müssen Sie nicht aufgeben. Sie können allerdings abwägen, welcher Job für Sie lukrativer ist und welcher Ihnen auch mehr Spaß macht.
Sie haben als Sachverständiger natürlich auch zahlreiche Möglichkeiten, sich einen Job so zu gestalten, dass dieser sehr facettenreich sein kann.
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