Kapitel 6

Werbung, Werbung und nochmal Werbung - Effektiv, effizient, aber vor allem richtig werben

Kommen wir jetzt zu einem wohl sehr wichtigen Kapitel in diesem Buch. Denn Erfolg kann sich nur dann einstellen, wenn auch die Werbung effektiv gestaltet wurde. Doch genau dieses Thema liegt den meisten Sachverständigen nicht besonders. Denn Werbung in eigener Sache ist doch immer etwas anderes, als beispielsweise jetzt ein Gutachten zu erstellen.

Aber die Werbung birgt für einen Sachverständigen auch immer ein paar Gefahren. Denn nicht korrekte Werbung kann entsprechend auch zu Abmahnungen führen. Und diese Abmahnungen sind dann auch wieder mit finanziellen Kosten verbunden. Und gerade in der Anfangszeit eines Sachverständigen in seiner Tätigkeit kann eine solche Abmahnung zu einem existenziellen Kollaps führen.

In diesem Kapitel wollen wir wirklich einmal genauer darauf eingehen, wie Sachverständige effektiv werben können. Das ist kein Ding der Unmöglichkeit, sondern muss einfach nur richtig angegangen werden. Aber wie genau das funktionieren soll, erklären wir Ihnen wirklich ausführlich auf den folgenden Seiten.

 

Warum ist Werbung für einen Sachverständigen so wichtig?

Sie als Sachverständiger haben sich für einen Beruf entschieden, der von den meisten Menschen der Bevölkerung nicht wirklich gekannt wird. Denn wenn wir einmal ehrlich sind, nehmen nur die wenigsten Menschen die Dienstleistungen eines Sachverständigen in Anspruch. Das kann verschiedene Gründe haben. Entweder, weil die Leistungen nicht benötigt werden oder auch, weil man gar nicht weiß, dass es diese Dienstleistungen gibt. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Sie entsprechend für sich und Ihre Leistungen Werbung betreiben. Aber in diesem Fall reicht es schon lange nicht mehr, nur einen Eintrag im Telefonbuch zu haben oder in den Gelben Seiten zu finden zu sein. Denn, wie auch die Zeit, haben sich auch die Werbemaßnahmen und vor allem auch die Wahrnehmung der Menschen und insbesondere der potenziellen Auftraggeber geändert.

Noch ein wichtiger Tipp in diesem Zusammenhang: Wenn es um Ihre Leistung geht, die Sie bewerben wollen, dann sollten Sie hier nicht nur erwähnen, dass Sie Gutachten erstellen. Sie können beispielsweise auch:

Sie müssen sich auf jeden Fall bei potenziellen Auftraggebern bekannt machen. Denn nur auf diese Weise können Sie sich dem Markt und auch gegen die Konkurrenz behaupten. Sie sollten bei Ihrer Werbung aber wirklich und explizit darauf achten, dass es sich um die sachliche Information handelt. Vermeiden Sie unbedingt Ihre Qualität oder Leistungen auf eine unseriöse Weise hervorzuheben oder mit Billigangeboten die Kunden zu locken.

Die Werbung für Sachverständige unterscheidet sich auch nicht in den verschiedenen Sachverständigentypen. Denn das Verbot der unlauteren, irreführenden und auch diskriminierenden Werbung gilt für alle Sachverständigen gleichermaßen. Öffentlich bestellte Sachverständige müssen sich jedoch an zusätzliche Bestimmungen in der Sachverständigenordnung der Bestellkörperschaften halten.

 

Die gesetzlichen Grundlagen

Der Inhalt und Umfang der zulässigen und unzulässigen Werbung eines Sachverständigen sind in keinem Bundes- oder Landesgesetz geregelt. Es findet sich nur eine entsprechende Regelung in der Sachverständigenordnung der Bestellkörperschaften und in normativen Dokumenten der akkreditieren Zertifizierungsstellen.

Darüber hinaus ist das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)" dafür verantwortlich die Zulässigkeit von Werbeaktionen der Sachverständigen zu beurteilen. Generell gibt es kein Werbeverbot für die verschiedenen Sachverständigentypen. Sollte sich aber dennoch in den Satzungen einiger Bestellbehörden ein Werbeverbot oder auch eine Werbebeschränkung finden, so ist diese als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen.

Die folgenden Rechtsgrundlagen sind von entscheidender Bedeutung für die eigene Selbstdarstellung eines Sachverständigen in der Öffentlichkeit:

 

§ 1 UWG (Zweck des Gesetzes)

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen, der Verbraucher sowie den sonstigen Marktteilnehmern vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Quelle: UWG

 

§ 2 UWG (Definitionen)

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1. "Wettbewerbshandlung" jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.

Quelle: UWG

 

§ 3 UWG (Verbot unlauteren Wettbewerbs)

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

Quelle: UWG

 

§ 4 UWG (Beispiele unlauteren Wettbewerbs)

Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer

1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschen-verachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;

2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;

4. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

5. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet werden;

6. Mitbewerber gezielt behindert;

7. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Quelle: UWG

 

§ 5 UWG (Irreführende Werbung)

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben

Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

Quelle: UWG

 

§ 6 UWG (Vergleichende Werbung)

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,

2. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft,

Quelle: UWG

 

§ 7 UWG (Unzumutbare Belästigungen)

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

Quelle: UWG

 

2.4. § 132 a Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB)

Das StGB bestimmt in § 132 a Abs. 1 Nr. 3, dass sich derjenige strafbar macht, der "unbefugt die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt". Nach § 132 a Abs. 2 StGB gilt die Strafbestimmung auch für solche Bezeichnungen, die der Bezeichnung "öffentlich bestellter Sachverständiger" zum Verwechseln ähnlich sind.

Quelle: StGB

 

2.5 § 5 Telemediengesetz (TMG)

Bei der Präsentation auf einer eigenen Website im Internet muss die Vorschrift des § 5 TMG beachtet werden. Diese Regelung bestimmt, welche Informationspflichten für Anbieter von Internetinhalten mindestens eingehalten werden müssen:

Quelle: TMG

 

§ 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten

(1) Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a. die Kammer, welcher die Dienstanbieter angehören,

b. die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Quelle: TMG

 

Erlaubt und verboten: Das sollten Sie wissen

Es ist gar nicht so einfach zu klären, was erlaubt und was verboten ist. Aus diesem Grund kommt es auch sehr schnell zu Rechtunsicherheiten. Im UWG befinden sich sehr viele unbestimmte Rechtsbegriffe. Dazu gehören beispielsweise "unlauter, nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung, Irreführung". Dennoch erfolgt hier keine Definition des Begriffes Werbung. Es wird nur die Wettbewerbshandlung definiert.

Damit Sie sich in diesem Thema aber besser auskennen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie erst einmal wissen, was sich hinter den einzelnen unbestimmten Rechtsbegriffen versteckt.

Beginnen wir einmal mit dem Begriff der Unlauterkeit. Dieser kann nicht allgemein definiert werden. Es gibt im § 4UWG aber 11 verschiedene Sachverhalte, die sich auf den Unlauter-Begriff spezialisieren. Dazu gehört dann auch der Tatbestand der Irreführung in § 5 UWG. Sowie auch einige Tatbestände der vergleichenden Werbung in § 6 UWG und unzumutbare Belästigungen in § 7 UWG. Nach § 3 UWG können nur unerhebliche Beeinträchtigungen durch eine unlautere Werbung nicht untersagt werden. Man spricht in diesem Fall auch von der Bagatellklausel.

Bei einer sachlichen Informationswerbung darf das Vertrauen der angesprochenen Kreise nicht durch das werbliche Auftreten des Sachverständigen erschüttert werden. Es muss dennoch immer klar sein, dass der Sachverständige seine Arbeit unparteiisch, zuverlässig und unabhängig erledigt.

Eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots liegt dann vor, wenn die Werbung des Sachverständigen als übertrieben, reklamehaft oder marktschreierisch ist. Es muss in diesem Fall eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung von Anlass, Zweck, Mittel und Begleitumstände der Werbung erfolgen. Das Erscheinungsbild eines Sachverständigen darf niemals zu sehr hervorstechen und auf diese Weise beispielsweise den Inhalt nicht zum Ausdruck bringen.

Das Sachlichkeitsgebot ist beispielsweise verletzt wenn folgende Punkte vorliegen:

Dagegen ist das Sachlichkeitsgebot aber nicht verletzt wenn:

Eine sittenwidrige Werbung liegt immer dann vor, wenn Verstöße gegen die Pflicht zur Seriosität, Integrität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu finden sind.

Folgende Werbung würde als sittenwidrig eingestuft werden:

Auch zusätzliche Bezeichnungen können fatal für einen Sachverständigen sein. Es muss hier wirklich auf die genaue Formulierung geachtet werden. Ein Sachverständiger dar nicht nur seine Berufsbezeichnung und sein Sachgebiet benennen, sondern kann auch einen Hinweis auf die öffentliche Bestellung geben. Darüber hinaus dürfen auch weitere Bezeichnungen erfolgen, sofern diese nicht irreführend sind. Das ist besonders für den Inhalt und den Umfang der fachlichen Kompetenz von entscheidender Bedeutung.

Die aufgeführten Bezeichnungen dürfen geführt werden:

Diese aber nicht:

Auch die Vorspannwerbung ist ein Begriff, der geklärt werden muss. Es ist bei vielen Sachverständigen einfach der Fall, dass sie Ihren Beruf nicht hauptberuflich ausüben. Ist dies so, muss die Frage geklärt werden, ob man auf dem Briefpapier beispielsweise hinweisen darf, dass man auch als Sachverständiger für einen bestimmten Bereich tätig ist. Weiterhin muss auch geklärt werden, ob ein öffentlich bestellter Sachverständiger auf seinem Briefpapier auf weitere Sachverständigentätigkeiten hinweisen darf, wenn er für diese nicht bestellt ist. Dazu einmal folgende Erklärungen:

In den Handwerkskammern findet sich in der Sachverständigenordnung ein striktes Verbot, das besagt, dass im geschäftlichen Verkehr des Handwerks und in der entsprechenden Werbung nicht gleichzeitig auf die Gutachtertätigkeit hingewiesen werden darf. In diesem Fall müssen also getrennte Briefbögen vorhanden sein.

Bei den Industrie- und Handwerkskammern findet man dieses Verbot aber gar nicht mehr. Jedoch hat dies nichts mit der Rechtsfolge zu tun, dass eine solche Vorspannwerbung von den Gerichten dann auch als zulässig angesehen wird. Generell ist die aktuelle Rechtslage so, dass in diesem Fall das UWG anzuwenden ist. Und dies besagt, dass die Sachverständigenordnung einer Kammer das UWG und seine Auslegung durch die Gerichte nicht zwingend beeinflussen kann. In den letzten Jahren wurde immer wieder von den Gerichten eine Irreführung im Sinne der Unlauterkeit bejaht. So könnte, laut der Gerichte, der Durchschnittsverbraucher der irrigen Meinung sein, dass der betreffende Berufsangehörige in seinem sonstigen Beruf fachlich besser, objektiver, unabhängiger, vertrauenswürdiger und gewissenhafter sei als der Wettbewerber, der kein Sachverständiger ist und keine öffentliche Bestellung nachweisen kann.

Es kann bei diesem Wettbewerbsvorsprung nicht zu einer Rechtfertigung kommen. Generell sehen die Gerichte lieber ein Trennungsgebot. Es gibt aber auch immer mehr Entscheidungen, die auf eine andere Richtung der Zulässigkeit schließen lassen.

Die vergleichende Werbung ist nur unter der Voraussetzung von § 6UWG zulässig. Es dürfen also auch nur die wesentlichen und typischen Eigenschaften und Sachverhalte miteinander verglichen werden. Darüber hinaus darf es niemals zu einer Diskriminierung der Mitbewerber kommen. Wenn Sie als Sachverständiger nun aber nur die eigenen Vorzüge hervorheben und diese Hervorhebung dann auch die Nachteile der Angebote der Mitbewerber aufzeigen, so handelt es sich hierbei nicht um eine Herabsetzung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG.

So darf eine vergleichende Werbung aussehen:

So aber nicht:

Auch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten sollte beachtet werden. Es kann auch hier zu einer Unzulässigkeit der objektiv richtigen Angaben kommen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn diese bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Kreise einen falschen Eindruck erwecken. Dieser falsche Eindruck kann beispielsweise dadurch entstehen, wenn die Wettbewerbsbehauptungen etwas Selbstverständliches betonen und der Adressat der Werbung einen besonderen Vorzug der Ware oder Leistung vermutet. Eine Werbung ist dann unlauter, wenn in dieser der Auftraggeber mit Aussagen konfrontiert wird, die eigentlich zu den ureigenen Eigenschaften eines Sachverständigen gehören.

Unzulässige Werbung sieht in diesem Fall so aus:

Und zulässige eher so:

Bei der Alleinstellungswerbung handelt es sich immer um eine unlautere Werbung. Nimmt der Sachverständige eine alleinige Spitzenposition auf dem Gutachtermarkt ein, so liegt diese Form der Werbung vor. Ebenso verhält es sich mit der Werbung, in der besonders die Erfolge in der Gutachtenerstattung zu finden sind. Sind die Werbeaussagen allerdings nachprüfbar belegt, so sind diese Aussagen auch zulässig.

Gestalten Sie Ihre Werbung nicht so:

Lieber so:

Der Preiswettbewerb sollte ebenfalls beachtet werden. Werbeaussagen, die marktschreierisch sind, gelten als unlauter. Denn das Honorar eines Sachverständigen sollte immer an den objektiven Kriterien wie auch an der individuellen Aufgabenstellung der zu bewertenden Objekte, des zeitlichen Aufwands und der Nebenkosten orientiert sein. Nur in diesem Fall kann der Auftraggeber sicher sein, ein sorgfältig erstelltes, unparteiisches und auch inhaltlich richtiges Gutachten bekommen zu haben.

Die folgenden Werbeaussagen sind unzulässig:

Auch bei der Werbung mit der Zertifizierung müssen Sachverständige sehr vorsichtig sein. Es gibt Zertifizierung des Qualitätsmanagements nach der Normenreihe DIN EN ISO 9000 ff. und eine Personenzertifizierung durch eine nach der Normenreihe DIN EN ISO/IEC 17024 (vormals DIN EN 45.000) akkreditierte Stelle. Zertifizierungen erfolgen generell nicht im regulierten Bereich auf privatrechtlicher Vertragsbasis. Für beide Zertifizierungen fehlt bisher auch die gesetzliche Grundlage. Im nicht regulierten Bereich ist die Zertifizierung nichts anderes als eine Anerkennung durch eine private Organisation.

Die folgenden Grundsätze müssen demnach beachtet werden:

1. Der Hinweis auf die Zertifizierung kann vom Sachverständigen auf Briefbögen und Werbeanzeigen dann benutzt werden, wenn angegeben wird, im Rahmen welcher Norm (z.B. ISO 9001 oder DIN EN ISO/IEC 17024) die Zertifizierung erfolgte, für welches Sachgebiet sie ausgesprochen wurde und welche Zertifizierungsstelle dafür verantwortlich zeichnet.

2. Der Hinweis auf eine Sachverständigen-Zertifizierung ist nur dann zulässig, wenn die Zertifizierung von einer Zertifizierungsstelle vorgenommen wurde, die

a) über die dafür erforderliche sachliche Qualifikation, Unabhängigkeit und Objektivität verfügt und dabei den Erwartungen genügt, die das ratsuchende Publikum in die Tätigkeit eines von ihr zertifizierten Sachverständigen setzt und

b) garantiert, dass der einzelne Sachverständige eine überdurchschnittliche Qualifikation aufweist und diese Qualifikation in einer Prüfung von einer dafür kompetenten Stelle mit Erfolg unter Beweis gestellt hat.

Auch gezielte Absprachen sind nur mit Vorsicht zu genießen. Es kann natürlich auch sein, dass Sie potenzielle Kunden per Telefon oder Mail direkt ansprechen wollen. Bei dieser Art der Werbung sollten Sie allerdings aufpassen. Denn sie ist nur dann zulässig, wenn Sie vorher auch die Einwilligung der entsprechenden Person für diese Werbung bekommen haben. Denn es muss auf jeden Fall die Einwilligung zu dem Telefonat oder der Mail vorliegen. Erst dann können Sie auf diese Weise Ihre Werbung betreiben.

 

Werbung mit entsprechenden Bezeichnungen

In diesem Buch werden Sie oftmals von Abmahnungen gegenüber Sachverständigen lesen. Diese stehen meist in einem Zusammenhang mit der Bezeichnung. Es gibt beispielsweise bei einigen Industrie- und Handelskammern die Möglichkeit an einem Zertifikatslehrgang für Sachverständige teilzunehmen. Nach der Teilnahme an einem solchen Lehrgang dürfen Sie dann die Bezeichnung "Gutachter IHK (oder dergleichen)" tragen. Generell ist diese Bezeichnung aber als irreführend anzusehen. Denn es kann zu Verwechslungen mit von den Kammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen kommen. Auch die Bezeichnungen "geprüft und anerkannt durch die IHK" oder "geprüft und beurkundet durch die IHK" sind irreführend und sollten deshalb vermieden werden.

Was machen Sie aber, wenn Sie in der Berufsordnung ein Werbeverbot finden? Ein generelles Werbeverbot wurde von den Rechtsanwälten und auch vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erachtet. Dennoch gibt es in den Berufsordnungen immer noch solche Werbeverbote. Generell dürfen die Sachverständigen auch mit so einem Werbeverbot Werbung im Internet betreiben. Es sind also passive Werbeauftritte dennoch möglich. Es darf jedoch keine Grundlage für eine Vorauswahl geboten werden. Bei einer sachlichen Informationswerbung müssen folgende Grundsätze beachtet werden:

Zum letzten Punkt gehen wir nun noch einmal auf die diskriminierende Werbung ein. Wenn nun Sie als Sachverständiger die Dienstleistungen eines Mitbewerbers oder auch dessen geschäftliche oder persönliche Verhältnisse beschimpfen oder verunglimpfen, dann findet sich hier eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 7 UWG. Auf Äußerungen, auch Wertungen, die in eine überzogene ironische, polemische, lächerliche oder auch zynische Weise gehen, sollten Sie verzichten. Denn hierbei handelt es sich um ein unzulässiges Wettbewerbsrecht. Selbst wenn es sich bei den Äußerungen um Wahrheiten handelt, sollten Sie niemals einen anderen Sachverständigen und seine Leistungen auf diese Weise angreifen. Bei folgenden Punkten sollten Sie in der Verwendung sehr vorsichtig sein.

Verzichten Sie auf diese Art der Werbeaussagen:

 

Werbung in Zeiten des Internets - Chancen und Herausforderungen

Egal, ob ein regionaler oder bundesweiter Einsatz als Sachverständiger gewünscht ist, das Internet stellt für alle Werbezwecke das entscheidende Medium dar. Auch wenn die direkte Ansprache von Kunden per Telefon oder über den Postweg nicht verboten ist, dürften sich neue Auftraggeber und Kontakte alleine über das World Wide Web erschließen lassen. Verbraucherschutz und Datensicherheit haben seit der Jahrtausendwende erheblich an Bedeutung gewonnen und setzen für jede Werbekampagne strikte Regeln. Beispielsweise sind Telefonate mit Privatkunden zum Zwecke eines Vertragsabschlusses oder einer Beauftragung nicht mehr erlaubt, sofern die Privatperson nicht ein Einverständnis über das sogenannte Opt-In-Verfahren gegeben hat.

In Zeiten von Spammails und unzähliger Werbetelefonate sah sich der Gesetzgeber vor wenigen Jahren zum Handeln gezwungen. Die wilde Beschaffung von Kontaktdaten von Privatkunden über Telefonbücher oder Internetverzeichnisse ist seitdem nicht mehr erlaubt und erschwert nicht nur Gutachtern und Sachverständigen die private Kundenakquise. Vielmehr müssen Kunden bei einer Internet- oder Offline-Bestellung explizit angegeben haben, mit der Kontaktaufnahme zu Werbezwecken einverstanden zu sein. Selbiges gilt für die Zusendung von postalischer Werbung, die noch vor einigen Jahren zu überfüllten Briefkästen voller Werbeprospekte geführt hat.

Kurzum: Die Erschließung neuer Kunden im Privatbereich erweist sich als kompliziert und bedarf einer professionellen Unterstützung.

Deutlich einfacher ist es für Sachverständige, das B2B-Geschäft anzukurbeln und Kontakt zu Wirtschaftsunternehmen oder öffentlichen Institutionen aufzunehmen. Hier gelten die gesetzlichen Einschränkungen mit Sinne des Verbraucherschutzes aktuell nicht, ein Anruf mit werbender Absicht oder die Zusendung von postalischem Material ist nicht verboten. Dies sollte einen Sachverständigen jedoch nicht dazu bewegen, sich in Unkosten zu stürzen, Tausende von Werbeflyer drucken zu lassen und blind zu versenden. Die Quote der Kundenkonversion dürfte ohne persönliche Ansprache extrem niedrig ausfallen, zumal die wenigsten Sachverständigen umfassende finanzielle Mittel in eine solche Aktion stecken können. Hier wird das Internet zum richtigen Medium, das Maßnahmen des Marketings ohne oder mit geringem Budget ermöglicht.

 

Neue Medien und ihre Werbenutzung durch Sachverständige

Ob E-Mail, Leistungsangebote per Internetaktionen oder das klassische Telefongespräch - in fast allen Fällen sind strikte Auflagen des Gesetzgebers in der Datengewinnung und dem Verbraucherschutz zu beachten. Im Folgenden sollen verschiedene Werbemaßnahmen rund um die neuen Medien mit ihren jeweiligen Tücken aufgezeigt werden, um eine realistische Einschätzung für ihre Einsatzmöglichkeiten zu erhalten.

1) E-Mail, SMS, Voicemail etc.

Werbung von Sachverständigen über E-Mails oder elektronische Kurzmitteilungen in mündlicher oder schriftlicher Form werden vom Gesetzgeber als unzumutbar eingeschätzt, wie §7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verdeutlicht. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Mails & Co. als Massenmedium versendet wurden oder sich der Werbende für eine handverlesene Auswahl seiner Werbekontakte entschieden hat. Ausnahmen bestätigen die Regel, wie in anderen Werbeformen kann die explizite Einwilligung des Kunden zur werbenden Kontaktaufnahme gewünscht sein. Zudem kann eine Ausnahmesituation vorliegen, wenn bereits frühere Aufträge mit dem Kunden abgewickelt wurden und hierbei die E-Mail-Adresse übermittelt wurde. Die gerichtliche Einschätzung der Zulässigkeit hängt bei dieser Ausnahme vom Einzelfall ab, die Häufigkeit des Versands von Werbemails sowie ihr Informationsgehalt dürften dabei ein ausschlaggebender Punkt sein.

2) Telefonmarketing

Egal, ob selbst zum Hörer gegriffen oder ein professionelles Call-Center eingesetzt wird - solange keine Einwilligung zur Kontaktaufnahme durch den Kunden vorliegt, ist Telefonmarketing nach §13 BGB unzulässig. Hierbei kann es sich um eine mutmaßliche Einwilligung handeln, die für andere Marktteilnehmer bei einem begründeten Interesse vorliegen kann. Als Begründung kämen beispielsweise ein deutlich günstiger Preis für bestimmte Dienstleistungen oder die Information über ein erweitertes Leistungsangebot infrage. Auch hier kommt es in der juristischen Auseinandersetzung zu einer Abschätzung des Einzelfalls, bei jedem Anruf trägt der Sachverständige dennoch zunächst das Risiko der mutmaßlich vorliegenden Einwilligung zur werbenden Kontaktaufnahme. Pauschal ist deshalb anzuraten, eher selten zum Hörer zu greifen und nicht bei jeder Änderung des Leistungsportfolios oder der Tarifstrukturen den gesamten Kundenkreis zu informieren. Bei der juristischen Bewertung spielt außerdem ein, ob das Telefonat einen echten Mehrwert für den Kontaktierten besitzt oder sich selbst bei genauer Betrachtung als plumpe Werbemaßnahme entpuppt.

Die genannten Einschränkungen im Telefonmarketing gelten zunächst einmal für das Privatkundengeschäft und wurden durch den Verbraucherschutz initiiert. Die Kontaktaufnahme zu Unternehmen, öffentlichen Institutionen oder zu Vorstellungsgesprächen bei juristischen Amtsträgern bleibt hiervon zunächst unberührt. Im B2B-Geschäft des Sachverständigen sollte dies dennoch nicht als Freibrief für uneingeschränkte Werbeanrufe verstanden werden. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der kontaktierte Marktteilnehmer ein begründetes Interesse daran hat, mit einem Sachverständigen in Kontakt zu treten und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Eine mutmaßliche Einwilligung darf beispielsweise bei Industrie- und Wirtschaftsunternehmen vermutet werden, die aufgrund ihrer Branche einen regelmäßigen Kontakt zu Gutachtern und Sachverständigen pflegen. Dies gilt ebenso für Betriebe, die in regelmäßigen Abständen Aufträge für Sachverständige ausschreiben, beispielsweise Firmen der Logistikbranche. Die regionale Komponente spielt ebenfalls ein, bei der juristischen Bewertung sollte eine Ortsnähe von Sachverständigen und Unternehmen erkannt werden können.

3) Leistungsangebot über Onlineauktionen

Auf Plattformen wie Ebay lassen sich heutzutage nicht nur neue und gebrauchte Waren ersteigern, auch Dienstleistungen können potenziell angeboten und meistbietend versteigert werden. Im Falle von zertifizierten und öffentlich bestellten Sachverständigen ist eine solche Art des Leistungsangebots als werbende Maßnahme gemäß §§ 3,5 UWG nicht zulässig. Der Gesetzgeber sieht in dem Versteigerungsprinzip eine Verletzung der Grundlage, dass die Erbringung der qualifizierten und fachkundigen Arbeit eines Sachverständigen stets nach dem anfallenden Aufwand zu entlohnen ist. Aus der einfachen Einstellung eines Gebots sind weitere Auftragsdetails nicht zu erkennen, da sich diese oftmals erst am Einsatzort herausstellen und angemessen tarifiert werden können. Seine Dienste über einen Mindestpreis im Internet anzubieten und schlimmstenfalls über dieses niedrigste Gebot abzurechnen, dürfte außerdem gegen den Berufsethos aller seriösen Sachverständigen gehen und nicht in Relation zur tatsächlich erbrachten Leistung stehen.

4) Telefonische Serviceangebote

Während das telefonische Outbound-Marketing mit Kontaktaufnahme zu externen Marktteilnehmern strikt eingeschränkt ist, ergeben sich im Inbound-Marketing deutlich bessere Möglichkeiten. Hierzu ist vorrangig eine kostenlose (0800-Nummern) oder kostenpflichtige Servicehotline (0190- oder 01805-Nummern) zu zählen, um alten und neuen Kunden die aktive Kontaktaufnahme zum Sachverständigen zu ermöglichen. Für den Gesetzgeber macht es keinen Unterschied, ob der Sachverständige die Anrufe selbst entgegennimmt oder hierfür auf ein Call-Center vertraut. In letzterem Fall dürfte der Sachverständige großes Interesse daran haben, mit qualifizierten Telefonkräften zusammenzuarbeiten, um Kunden nicht durch fehlendes Wissen abzuschrecken und an einen Konkurrenten zu verlieren. Wichtig ist lediglich, den Anrufer über den potenziell kostenpflichtigen Charakter des Telefongespräches zu informieren, exemplarisch direkt auf Webseiten und Firmenverzeichnissen, denen die Servicehotline entnommen wird. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Diensten, die sich durch die Beauftragung über die Hotline ergeben.

5) Links auf Webseiten

Weblinks gehören zu den etabliertesten und rechtlich unbedenklichsten Möglichkeiten, als Sachverständiger im Internet zu werben. Wird der Link auf einer anderen Webseite als der eigenen Homepage eingebunden, sollte lediglich ihr werbender Charakter deutlich werden. Dies kann über die explizite Bezeichnung als Anzeige oder über den Charakter des Webangebots erfolgen, z. B. als Online-Branchenbuch oder Firmenverzeichnis. Kritischer sind Deep Links, die externe Angebote verlinken, ohne den werbenden Charakter hierhinter zu verdeutlichen. Ein klassischer Fall ist das Unterlegen eines Begriffes in einem Fachartikel mit einem Textlink, der zum (werbende) Angebot eines Sachverständigen weiterleitet. Die Einbindung bzw. Verlinkung kann auch für Referenzen, den Sachverständigenausweis oder ähnliche Dokumente erfolgen, allerdings sollte die Gefahr eines illegalen Downloads und der drohenden Reproduktion solcher Dokumente erkannt werden.

 

Logos und Markennamen als Werbemittel für Sachverständige

Neben offiziellen Zertifikaten schafft ein eigenes Logo des Sachverständigen bzw. seines Unternehmens größeres Vertrauen, ein Markenname kann den professionellen Charakter noch stärker hervorbringen. Grundsätzlich steht es allen zertifizierten Sachverständigen offen, von Markenschutzrechten zu profitieren und Logos oder Markennamen eintragen zu lassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist hier der erste Ansprechpartner - nicht zuletzt, um eventuelle Markenbelegungen im Vorfeld zu überprüfen. In der Namensgebung sind grundsätzlich keine Grenzen gesetzt, allerdings sollte die Markenbezeichnung mit oder ohne Logo einen seriösen Eindruck hinterlassen und potenzielle Kunden ansprechen. Die Zusammenarbeit mit einer professionellen Designagentur für die Erstellung von Logo oder Signet kann sich lohnen und bleibt finanziell ebenso überschaubar wie die Anmeldung beim Patent- und Markenamt selbst.

Eine noch größere Werbewirkung entfalten Zertifikate, die von offizieller Seite aus vergeben werden und für eine geprüfte Expertise durch eine unabhängige Fachorganisation stehen. Für Gutachter und Sachverständige ist dies vorrangig das "Zeichen für Sachverstand", das vom Institut für Sachverständigenwesen e. V. vergeben wird. Bei Nachweis einer entsprechenden Qualifikation lässt sich das Markenzeichen gegen geringe Lizenzgebühren beanspruchen und flexibel einsetzen, beispielsweise auf der eigenen Webseite, auf Geschäftsbriefen oder Visitenkarten. Über die Webseite des IFS lassen sich weiterführende Informationen zum "Zeichen für Sachverstand" entdecken, das für zertifizierte und seriös arbeitende Sachverständige obligatorisch sein sollte.

 

Als Sachverständiger die eigene Webseite richtig gestalten

Welche Werbemaßnahmen ein Sachverständiger getroffen haben mag - in fast allen Fällen werden sich Unternehmen oder Privatkunden über die eigene Webseite weiterführend informieren wollen. Selbst als einzelner Sachverständiger ohne größeres Büro ist die eigene Homepage zur Selbstverständlichkeit geworden und stellt ein Abgrenzungsmerkmal gegenüber Konkurrenten der Branche dar. Neben der Präsentation von Referenzen, Zertifikaten und Möglichkeiten zur Kontaktierung ist die eigene Webseite unerlässlich, um sich in anerkannten Branchenverzeichnissen eintrage zu lassen und eher als Sachverständige ohne Webpräsenz kontaktiert zu werden. Leider setzen sich zu wenige Fachkräfte der Branche mit einer angemessenen Gestaltung von Inhalt und Design auseinander und verpassen hierdurch ein erhebliches Werbepotenzial.

Vor der erstmaligen Gestaltung der Webseite bzw. ihrem Relaunch sollte jeder Sachverständige die Zielgruppe exakt abstecken können. Dies gilt sowohl in regionaler Hinsicht als auch im Bezug zu Branchen und potenziellen Auftraggebern. Neben einem übersichtlichen Aufbau mit einem ansprechenden Design und einer klaren Menüführung sollte die Webseite den Charakter des Sachverständigenbüros oder Einzelunternehmers verdeutlichen. Eine pompös aufgezogene Webpräsenz, hinter der lediglich ein einzelner Sachverständiger mit wenigen Diensten steht, sorgt bei Kunden für Verwirrung und lässt von einer Auftragsvergabe Abstand nehmen. Dank zeitgemäßer Content Management Systeme ist die Gestaltung einer ansprechenden Homepage ohne die Beauftragung einer professionellen Webagentur realisierbar, letzteres ist bei gehobenen Ansprüchen einer individuellen Präsentation dennoch nicht ausgeschlossen.

Neben der reinen Existenz der Webseite ist der Aufbau einer weitreichenden Linkstruktur empfehlenswert. Branchenverzeichnisse im Internet kommen hierfür ebenso infrage wie die Webseiten von zufriedenen Kunden. Auch die textliche Gestaltung der Seite sollte nach Kriterien der Suchmaschinenoptimierung erfolgen, um einfacher bei Google & Co. gefunden zu werden. Hierbei empfiehlt sich der Schwerpunkt im regionalen Onlinemarketing, um bei Suchanfragen für einen Sachverständigen in einer bestimmten Stadt oder Region in Top-Positionen angezeigt zu werden. In jedem Fall muss bei der Webseitengestaltung dem §6 TDG genüge getan werden, ein übersichtliches Impressum mit Name, Anschrift, Registernummer sowie Umsatzsteuernummer sind unverzichtbar.

 

Mit Referenzen und Informationen werben - im Internetzeitalter unverzichtbar

Jeder Sachverständige ist nicht zuletzt auch Verbraucher, der leere Werbeversprechen von Unternehmen aller Branchen kennt und Werbeplakate oder -spots kritisch betrachtet. Genau diese Perspektive sollte eingenommen werden, wenn eigene Werbemaßnahmen im Internet durchzuführen sind. So professionell eine neue Webseite oder eine konzipierte Marketingkampagne auch aufgezogen sein mag - leere Worthülsen ohne wirklichen Informationsgehalt werden die wenigsten Kunden von einer Beauftragung überzeugen. Jede Werbung gewinnt durch nützliche Inhalte und authentische Informationen an Glaubwürdigkeit und weckt die Neugierde potenzieller Kunden eher als reine Werbesprüche. Wer beispielsweise als Einzelunternehmer Gutachten für kleine und mittlere Betriebe erstellt, sollte keine Kampagne wie eine Großagentur fahren. Die eigentliche Zielgruppe wird hiervon nicht angesprochen, während größere Unternehmen schnell erkennen, dass die eigenen Kapazitäten nicht ausreichen.

Zu den neuen Trends im Onlinemarketing gehören die Einbindung sozialer Netzwerke oder Blogs. Über diese Medien wird es möglich, sich auf neuen Ebenen mit privaten oder gewerblichen Kontakten zu verbinden oder nützliche Inhalte jenseits der Webseite zu präsentieren. Gerade ein Blog bietet sich an, aktuelle Themen des Sachverständigenwesens anzureißen und hierbei eher informativ als werbend zu schreiben. Alte und neue Kunden erkennen durch solche informativen Einträge die Expertise des Sachverständigen und gewinnen neben dem Wissenserwerb ein wachsendes Vertrauen zum Blogbetreiber.

Eines der schlagkräftigsten Argumente, durch Informationen als indirekte Werbemaßnahme zu überzeugen, sind vorhandene Referenzen. Einfach und schnell über die Webseite des Sachverständigen zu finden, können potenzielle Interessenten erkennen, welche namhaften Firmen oder Institutionen bereits die eigenen Dienste beansprucht haben. Für Neueinsteiger der Branche mag dies aufgrund eines kleinen Kundenstamms eher problematisch sein, doch auch eine geringe Anzahl von zwei oder drei Referenzen sollte auf keiner Webseite fehlen. Wer hierbei einen kleinen Trick anwenden möchte, sollte von "ausgewählten" Referenzen sprechen, wobei auf der Webseite ruhig offensiv mit einer eher jungen Unternehmensgeschichte oder kurzen Tätigkeit als einzelner Sachverständiger umgegangen werden darf.

 

Gehen Sie in die Offensive

Sie sollten sich aber nicht nur auf das Internet und die dazugehörigen Möglichkeiten verlassen. Denn auch außerhalb der Weiten des Internets haben Sie als Sachverständiger sehr gute Möglichkeiten, lukrative Aufträge zu bekommen. Sie könnten beispielsweise auf eine seriöse, aber dennoch bestimmende Weise den Kontakt zu Rechtsanwälten, Gerichten oder auch Fachkräften der Jurisprudenz aufnehmen. Sofern diese schon mit einem anderen Sachverständigen zusammenarbeiten, sollten Sie die potenziellen Kunden eben von Ihren Fachkenntnissen und Fähigkeiten überzeugen. Wichtig ist vor allem, dass die Werbemaßnahmen individuell gestaltet werden. Darüber hinaus sollten Sie auch einen Termin für ein persönliches Gespräch vereinbaren. Denn in diesem können Sie viel besser vermitteln, welche ausschlaggebenden Argumente Sie in der Zusammenarbeit zu bieten haben.

Als Offline-Werbung, die lokal und überregional funktioniert, sind klassische Werbeanzeigen in Printmedien weiterhin etabliert. Die Gelben Seiten haben in gedruckter Form zwar an Bedeutung verloren und weichen den Onlineverzeichnissen für Branchen aller Art, dennoch sollte die Eintragung als Standard angesehen werden. Auch die Kontaktaufnahme zu Fachzeitschriften für eine Werbeanzeige liegt nahe, ist jedoch schnell mit höheren Werbeausgaben verbunden. Damit sich diese rentieren, sollten im Vorfeld genaue Informationen über die Klientel, die Auflage und weitere Faktoren eingeholt werden. Textliche und inhaltliche Gestaltung sollten außerdem individuell an die Leserschaft der Printerzeugnisse angepasst werden.

Abschließend bietet die Werbebranche Sachverständigen genauso wie anderen Unternehmen außergewöhnliche Wege, sich zu präsentieren. Ob als Sponsor einer lokalen Veranstaltung, als Tag der offenen Tür im eigenen Sachverständigenbüro oder als Plakataktion in der eigenen Stadt - grundsätzlich sind der Fantasie im erfolgreichen Marketing keine Grenzen gesetzt. Für diese größer angelegten Maßnahmen lohnt die Zusammenarbeit mit einer professionellen Agentur, die abzuschätzen weiß, welche Werbeaktionen mit dem zur Verfügung stehenden Budget realisierbar sind. Welche Formen des Marketings auch immer ausgewählt werden - eine informative und authentische Präsentation der eigenen Arbeit und der Nachweis von Zertifikaten und Referenzen erzielen noch immer den stärksten Werbeeffekt!

 

Vorsicht - Fehler bedeuten Abmahnung!

Immer wieder ist davon zu hören und zu lesen, dass Sachverständige aufgrund von falscher Werbung abgemahnt wurden. Und wie wir uns alle vorstellen können, sind diese Abmahnungen auch mit finanziellen Kosten verbunden. Dabei geht es meist aber nicht um die Werbung an sich. Denn schließlich darf auch ein Sachverständiger werben. Er muss ja schließlich Aufmerksamkeit erzielen. Was ein Sachverständiger aber niemals tun sollte ist, sich als etwas ausgeben oder bezeichnen, das er nicht ist. Im ersten Kapitel haben wir über die verschiedenen Bezeichnungen eines Sachverständigen gesprochen. Sie sollten auch immer nur die Bezeichnung als Sachverständiger benutzen, in der Sie auch eine Ausbildung absolviert haben. Entsprechend sollte auch nur für diese Bezeichnung eine Bewerbung erfolgen. Nutzen Sie eine andere Bezeichnung und betiteln sich als einen Sachverständiger, der Sie nicht sind, müssen Sie auf jeden Fall mit einer Abmahnung rechnen. Und genau dies sollten Sie auf jeden Fall vermeiden. Denn Sie wollen keine Abmahnung, sondern einen effektiven Erfolg erzielen.

 

Untersagungen - von wem und wie?

In den §§ 8 bis 10 UWG sind die Vorrausetzungen, Inhalt, Umfang und Rechtsfolgen von Ansprüchen gegen Personen geregelt, die sich eines Verstoßes gegen den lauteren Wettbewerb schuldig gemacht haben. Wer das UWG verletzt, kann insbesondere wegen folgender Ansprüche zur Rechenschaft gezogen werden:

Generell geht es meist aber immer um den Unterlassungsanspruch. Und diese soll nun auch genau erörtert werden. Sie müssen sich aber keine Gedanken machen, dass es beispielsweise eine Behörde gibt, die Wettbewerbshandlungen von Kaufleuten oder Freiberuflern abmahnt, sofern diese nicht mit dem UWG d'accord gehen.

 

Wer ist im Sinne von § 8 Abs.3 UWG anspruchsberechtigt?

Das ist eigentlich jeder Mitbewerber. Diese definiert sich so, dass es sich dabei um jeden Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen im konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. So kann es bei Ihnen beispielsweise ein Sachverständiger sein, der im gleichen Sachgebiet tätig ist. Ein Sachverständiger aus einem anderen Sachgebiet hat jedoch keinen Anspruch gegen Sie. In der Rechtsprechung ist es bisher aber noch nicht ganz klar, ob ein Sachverständiger gegen einen Kollegen aus dem gleichen Sachgebiet rechtlich vorgehen kann, sofern dieser aber in einer anderen Region seine Dienste anbietet. Generell gilt dies aber zu bejahen. Denn schließlich kann jeder Sachverständige seine Dienste im gesamten Bundesgebiet anbieten.

 

Wie kann der Anspruch durchgesetzt werden

Wie genau in einem Fall eines Anspruches vorgegangen werden muss, ist im § 12 UWG geregelt. Vor einer Klageerhebung sollte der Anspruchsteller aber erst einmal eine Abmahnung verschicken. Führt diese nicht zum gewünschten Erfolg, so kann die Unterlassungsklage bei Gericht erhoben werden.

Bei der Abmahnung sind folgende Punkte zur Durchführung zu beachten:

Es ist vor allem auch wichtig, dass im Abmahnschreiben dem Verletzer der konkrete Verstoß dargelegt wird. Darüber hinaus sollte ein Hinweis erfolgen, dass nach dem Ablauf der Frist eine gerichtliche Durchsetzung des Wettbewerbsverstoßes angestrebt wird.

Es kann bei einer berechtigten Abmahnung auch ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Generell wird bereits im Abmahnschreiben ein pauschalisierter Aufwandanspruch beziffert. Dieser kann durch die Verbände oder auch durch einen Rechtsanwalt fixiert werden.

 

Wie kann der Betroffene eine Abmahnung abwehren?

Generell sind Sie als Sachverständiger nicht davor gefeit auch mal wegen einer wettbewerbswidrigen Werbeaktion abgemahnt zu werden. Tritt dieser Fall ein, dann sollten Sie auf jeden Fall richtig handeln. Völlig falsch ist in diesem Fall die Vogel-Strauß-Taktik. Sie müssen handeln und am besten nach diesen Punkten:

Punkt Nummer 1: Abmahnschreiben keinesfalls ignorieren oder in den Papierkorb werfen

Punkt Nummer 2: Innerhalb der gesetzten Frist rechtlichen Rat einholen

Punkt Nummer 3: Checkliste abarbeiten, die folgende Punkte enthält:

Nachdem Sie das getan haben, stehen Ihnen folgende Lösungswege zur Verfügung:

So, nun sind wir wieder einmal ein großes Stück weiter. Denn Sie wissen jetzt auch, wie Sie richtig und vor allem auch effektiv werben können. Doch wichtiger ist für Sie als Sachverständiger natürlich auch Aufträge zu bekommen. Denn werben kann nur dann gewinnbringend sein, wenn nicht nur investiert wird. Ihre Werbemaßnahmen sollten also auch einen Sinn machen. In dieser liegt darin, Aufträge zu bekommen. Und wie Sie diese bekommen, wollen wir im nächsten Schritt erklären.

 

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